Urteile nº T-6/08 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, March 25, 2010

Resolution DateMarch 25, 2010
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-6/08

In den verbundenen Rechtssachen T‑5/08 bis T‑7/08

Société des produits Nestlé SA mit Sitz in Vevey (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. von Mühlendahl,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R. Pethke als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Master Beverage Industries Pte Ltd mit Sitz in Singapur (Singapur), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Clarembeaux, D. Vervaet und P. Maeyaert,

betreffend Klagen gegen drei Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Oktober 2007 (Sachen R 563/2006‑2, R 568/2006‑2 und R 1312/2006‑2) zu Widerspruchsverfahren zwischen der Société des produits Nestlé SA und der Master Beverage Industries Pte Ltd

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas und A. Dittrich (Berichterstatter),

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 4. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,

aufgrund der am 27. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 30. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Beschlusses vom 23. Mai 2008, die Rechtssachen T‑5/08, T‑6/08 und T‑7/08 zu verbinden,

auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2009

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Die Streithelferin, die Master Beverage Industries Pte Ltd, meldete am 7. Mai 2003 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der geänderten Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) drei Gemeinschaftsmarken an.

2 Bei den drei angemeldeten Marken (im Folgenden zusammen: angemeldete Marken) handelt es sich um folgende Bildzeichen:

– in der Rechtssache T‑5/08 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3157005) das nachstehend wiedergegebene Zeichen Golden Eagle in den Farben Hellbraun, Dunkelbraun, Rot, Gelb, Gold, Weiß, Silber und Blau (im Folgenden: angemeldete Marke Nr. 1):

– in der Rechtssache T‑6/08 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3156924) das nachstehend wiedergegebene Zeichen Golden Eagle Deluxe in den Farben Dunkelbraun, Hellbraun, Rot, Gold, Weiß und Gelb (im Folgenden: angemeldete Marke Nr. 2):

– in der Rechtssache T‑7/08 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3157534) das nachstehend wiedergegebene Zeichen Golden Eagle Deluxe in den Farben Dunkelbraun, Hellbraun, Rot, Gold, Weiß und Gelb (im Folgenden: angemeldete Marke Nr. 3):

3 Die Marken wurden für folgende Waren der Klasse 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Kaffeegetränke, Milchkaffeegetränke“.

4 Die angemeldete Marke Nr. 1 wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 5/2004 vom 2. Februar 2004 veröffentlicht, die angemeldete Marke Nr. 2 im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 83/2003 vom 24. November 2003 und die angemeldete Marke Nr. 3 im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 82/2003 vom 17. November 2003.

5 Am 1. April 2004 erhob die Klägerin, die Société des produits Nestlé SA, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke Nr. 1. Ferner erhob sie am 23. Februar 2004 Widerspruch gegen die angemeldete Marke Nr. 2 und am 17. Februar 2004 gegen die angemeldete Marke Nr. 3.

6 Die Widersprüche stützten sich insbesondere auf ältere internationale und nationale Marken, die einen auf einer Schicht von Kaffeebohnen stehenden roten Becher darstellen (im Folgenden: ältere Marken).

7 Es handelte sich dabei um folgende internationale Bildmarke in den Farben Rot, Schwarz, Braun, Weiß, Orange und Gold, die unter der Nr. IR 726641 registriert wurde:

8 Diese Marke wurde am 18. Januar 2000 gemäß dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891 in revidierter und geänderter Fassung für Waren der Klasse 30 des Abkommens von Nizza eingetragen, die folgender Beschreibung entsprechen: „Kaffee und Kaffeeextrakt, Kaffeemischungen und Kaffeeextraktmischungen, löslicher Kaffee, koffeinfreier Kaffee, koffeinfreier Kaffeeextrakt“.

9 Sie ist u. a. in folgenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschützt: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien.

10 Dieses Zeichen wurde am 8. Mai 2000 unter der Nr. 142377 auch als nationale Marke in Griechenland für Waren der Klasse 30 des Abkommens von Nizza eingetragen, insbesondere für „Kaffee, Kaffeeextrakt, Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Kaffee-Ersatz und Auszüge aus Kaffee-Ersatz“.

11 Es handelte sich ferner um eine nachstehend in Schwarz-Weiß wiedergegebene internationale Bildmarke in den Farben Rot, Braun und Gold, die unter der Nr. IR 633089 registriert wurde:

12 Diese Marke wurde am 9. März 1995 gemäß dem Madrider Abkommen für Waren der Klasse 30 des Abkommens von Nizza eingetragen, die folgender Beschreibung entsprechen: „Kaffee und Kaffeeextrakt, Kaffeemischungen und Kaffeeextraktmischungen, löslicher Kaffee, koffeinfreier Kaffee, koffeinfreier Kaffeeextrakt“.

13 Sie ist u. a. in folgenden Mitgliedstaaten der Union geschützt: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien.

14 Dieses Zeichen wurde darüber hinaus für die gleichen Waren in mehreren Mitgliedstaaten der Union als nationale Marke eingetragen, und zwar in Dänemark (am 3. Februar 1995 unter der Nr. 976.1995), in Griechenland (am 17. August 1999 unter der Nr. 122009) und in Finnland (am 20. September 1995 unter der Nr. 140164).

15 Die Widersprüche waren auf alle oben genannten durch die älteren Marken geschützten Waren gestützt und richteten sich gegen alle in den Gemeinschaftsmarkenanmeldungen genannten Waren.

16 Als Widerspruchsgründe wurden Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009) angeführt.

17 Mit Entscheidungen vom 27. Februar 2006 (Rechtssache T‑5/08), 27. März 2006 (Rechtssache T‑6/08) und 6. September 2006 (Rechtssache T‑7/08) wies die Widerspruchsabteilung die erhobenen Widersprüche zurück.

18 Am 25. April 2006 (Rechtssachen T‑5/08 und T‑6/08) und 5. Oktober 2006 (Rechtssache T‑7/08) legte die Klägerin gegen diese Entscheidungen der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

19 Mit drei Entscheidungen vom 1. Oktober 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) wies die Beschwerdekammer die Beschwerden zurück. Sie hielt die Widersprüche für unbegründet, weil die fraglichen Marken nicht ähnlich seien.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

20 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

– zu entscheiden, dass die Anmeldungen zurückzuweisen sind;

– dem HABM die Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen;

– der Streithelferin die Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

21 Das HABM beantragt,

– die Klagen abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

22 Die Streithelferin beantragt,

– die angefochtenen Entscheidungen zu bestätigen;

– die Eintragung der angemeldeten Marken anzuordnen;

– der Klägerin die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

23 Die Streithelferin hat in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts hin erklärt, dass ihr zweiter Antrag, die Eintragung der angemeldeten Marken anzuordnen, in Wirklichkeit in ihrem ersten Antrag aufgehe. Dies ist im Sitzungsprotokoll vermerkt worden.

Rechtliche Würdigung

24 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und einen Verstoß gegen Abs. 5 dieses Artikels rügt.

  1. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

    Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

    25 Die Klägerin macht geltend, dass ihren Widersprüchen aufgrund der älteren...

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