Beschlüsse (Information) nº T-621/17 of Tribunal General de la Unión Europea, October 12, 2018

Resolution DateOctober 12, 2018
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-621/17

Rechtssache T-621/17 R

(auszugsweise Veröffentlichung)

Taminco BVBA

gegen

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

„Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 - Veröffentlichung der Schlussfolgerungen der von der EFSA vorgenommenen Prüfung zur Überprüfung der Genehmigung des Wirkstoffs Thiram - Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Passagen - Weigerung, die vertrauliche Behandlung zu gewähren - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit“

Leitsätze - Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Oktober 2018

  1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beurteilung in Rechtsstreitigkeiten betreffend den Schutz vertraulicher Informationen - Notwendigkeit, die Voraussetzung des fumus boni iuris zu erfüllen - Klage gegen eine Entscheidung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die vertrauliche Behandlung von Informationen, die von ihr eingeholt wurden, abzulehnen - Kein Nachweis der Anwendbarkeit des Verfahrens der vertraulichen Behandlung für die betreffenden Informationen - Fehlende Dringlichkeit

    (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verordnung Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 63)

  2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beurteilung in Rechtsstreitigkeiten betreffend den Schutz vertraulicher Informationen - Beweislast für den vertraulichen Charakter der in Rede stehenden Informationen

    (Art. 278 AEUV und 279 AEUV)

  3. Im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes ist das Vorbringen, die Informationen, die offengelegt werden sollten, seien vertraulich, kein ausreichender Grund für die Gewährung einstweiliger Anordnungen, wenn ein solches Vorbringen die Voraussetzung des fumus boni iuris nicht erfüllt.

    Bei einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs eines Beschlusses der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), mit dem der im Rahmen eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs gestellte Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückgewiesen wurde, ist die Voraussetzung des fumus boni iuris nicht erfüllt, wenn die betroffenen Informationen von der EFSA im Rahmen der Prüfung dieses Antrags eingeholt wurden und a priori nicht als Informationen eingestuft werden können...

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