Mitteilungen im Abl. nº T-400/19 of Tribunal General de la Unión Europea, July 26, 2019
Resolution Date | July 26, 2019 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-400/19 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 - Iccrea Banca/SRB
(Rechtssache T-400/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Iccrea Banca SpA Istituto Centrale del Credito Cooperativo (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Messina, F. Isgrò und A. Dentoni Litta)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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in erster Linie
den Beschluss Nr. SRB/ES/SRF/2019/10 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 16. April 2019 und gegebenenfalls die zugehörigen Anlagen sowie alle etwaigen späteren Beschlüsse des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung, obwohl nicht bekannt, die den Maflnahmen der Banca d’Italia Nr. 0543938/19 vom 24. April 2019 und Nr. 0733800/19 vom 7. Juni 2019 zugrunde liegen, für nichtig zu erklären;
ihr den Schaden aus der Zahlung höherer Beiträge zu ersetzen, den der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung in Wahrnehmung seiner Aufgabe, die von ihr geschuldeten Beiträge festzusetzen, verursacht hat;
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hilfsweise für den Fall, dass den Hauptanträgen nicht stattgegeben wird:
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5 Abs. 1 Buchst. a und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen1 wegen Verstofles gegen die Grundprinzipien des Unionsrechts, insbesondere gegen die Grundsätze der Gleichberechtigung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäfligkeit, wie sie in Art. 2 EUV verankert sind und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt werden, für ungültig zu erklären;
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in jedem Fall, dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung die im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen den Beschluss Nr. SRB/ES/SRF/2019/10 des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung vom 16. April 2019 und die dazugehörigen Anlagen sowie gegen alle späteren Beschlüsse des Ausschusses, obwohl nicht bekannt, mit denen die von der Klägerin nach der Delegierten Verordnung 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen geschuldeten Beiträge festgesetzt wurden.
Für ihre Klage führt die Klägerin vier Gründe an:
Erster Klagegrund: unzureichende Ermittlung, falsche Tatsachenwürdigung, Verstofl gegen und...
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