Mitteilungen im Abl. nº T-388/19 of Tribunal General de la Unión Europea, July 26, 2019
Resolution Date | July 26, 2019 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-388/19 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 - Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament
(Rechtssache T-388/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Carles Puigdemont i Casamajó (Waterloo, Belgien) und Antoni Comín i Oliveres (Waterloo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. Bekaert, B. Emmerson QC, sowie Rechtsanwälte G. Boye und S. Bekaert)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Kläger beantragen,
folgende Rechtsakte für nichtig zu erklären:
die Entscheidung des Parlaments, den Klägern den Zugang zu dem für die gewählten Mitglieder des Parlaments eingerichteten besonderen Empfangsdienst zu verwehren, und die Anweisung des Präsidenten des Parlaments vom 29. Mai 2019, mit der sie daran gehindert wurden, die nach Regel 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung erforderliche schriftliche Erklärung abzugeben;
die mit dem auf keiner Rechtsgrundlage beruhenden Schreiben des Präsidenten des Parlaments vom 27. Juni 2019 bestätigte Entscheidung des Parlaments, die von Spanien offiziell kundgemachten Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament vom 26. Mai 2019 nicht zu berücksichtigen, und die spätere Entscheidung, eine von den spanischen Behörden am 17. Juni 2019 bekannt gegebene andere und unvollständige Liste von gewählten Mitgliedern, in der die Kläger nicht erschienen, zu berücksichtigen;
die Entscheidung des Europäischen Parlaments, die Mitteilung der spanischen Wahlkommission vom 20. Juni 2019 dahin zu behandeln, dass die Erklärung der Kläger zu gewählten Mitgliedern des Parlaments ihrer Wirkung beraubt wurde, was einer unter Missachtung von Art 13 des Wahlgesetzes von 1976 erfolgten Verkündung eines freien Sitzes durch das Parlament gleichkomme;
die in dem auf keiner Rechtsgrundlage beruhenden Schreiben des Präsidenten des Parlaments vom 27. Juni 2019 bestätigte Entscheidung des Parlaments, mit der sich das Parlament weigere, gemäfl Regel 3 Abs. 2 seiner Geschäftsordnung das Recht der Kläger sicherzustellen, ihre Sitze im Parlament und in seinen Ausschüssen einzunehmen und - vom Zeitpunkt des ersten Zusammentretens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem über die beim Parlament und den spanischen Justizbehörden anhängigen Streitigkeiten entschieden wurde - über alle damit verbundenen Rechte zu verfügen;
die in dem auf keiner Rechtsgrundlage beruhenden Schreiben des Präsidenten des Parlaments vom 27. Juni 2019 bestätigte Entscheidung des Präsidenten des Parlaments, mit der sich dieser weigere, die den Klägern nach Art. 9 des...
To continue reading
Request your trial