Mitteilungen im Abl. nº T-389/19 of Tribunal General de la Unión Europea, July 26, 2019
Resolution Date | July 26, 2019 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-389/19 |
Klage, eingereicht am 27. Juni 2019 - Coppo Gavazzi/Parlament
(Rechtssache T-389/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Maria Teresa Coppo Gavazzi (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Maflnahme, über die sie mit der angefochtenen Mitteilung, mit der das Europäische Parlament die Ruhegehaltsansprüche neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der vorherigen Ruhegehaltsberechnung gezahlten Betrags angeordnet hat, informiert worden ist, für inexistent oder vollständig für nichtig zu erklären;
dem Europäischen Parlament die Erstattung aller unrechtmäflig einbehaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt des Einbehalts bis zur Auszahlung aufzugeben und das Europäische Parlament zu verurteilen, das zu erlassende Urteil durchzuführen und alle Initiativen, Handlungen oder Maflnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die sofortige und vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Ruhegehaltsmaflnahme sicherzustellen;
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Handlung, mit der das Europäische Parlament die Ruhegehaltsansprüche der Klägerin infolge des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 14/2018 des Präsidiums der Camera dei Deputati (Abgeordnetenkammer) am 1. Januar 2019 neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der vorherigen Berechnung ausgezahlten Betrags angeordnet hat.
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
Erster Klagegrund: Unzuständigkeit des Urhebers der Handlung, Verletzung wesentlicher Formvorschriften und sich daraus ergebender Verstofl gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte.
Hierzu wird geltend gemacht, die Mitteilung des Europäischen Parlaments sei rechtswidrig, weil sie mit schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlern vor allem verfahrensrechtlicher Art behaftet sei: Die Entscheidung sei von der Generaldirektion Finanzen und nicht vom Präsidium des Europäischen Parlaments erlassen worden, wie es in Art. 11a Abs. 6 und Art. 25 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments vorgesehen sei. In der Mitteilung würden nicht die Gründe dargestellt, aus denen sie erlassen worden sei und die die automatische Anwendbarkeit des italienischen Beschlusses mit sich brächten.
Zweiter Klagegrund: Fehlende Rechtsgrundlage der angefochtenen Handlung...
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