Mitteilungen im Abl. nº T-495/19 of Tribunal General de la Unión Europea, August 09, 2019

Resolution DateAugust 09, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-495/19

Klage, eingereicht am 8. Juli 2019 - Rumänien/Kommission

(Rechtssache T-495/19)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: C. Canţăr, E. Gane und R. Haţieganu)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (EU) 2019/721 der Kommission vom 30. April 2019 über die vorgeschlagene Bürgerinitiative „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt die Klage auf zwei Gründe.

Erster Klagegrund: Verstofl gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 hinsichtlich der in den Unionsverträgen festgelegten Zuständigkeiten der Europäischen Union

Rumänien ist der Auffassung, dass es in den Verträgen keine Rechtsgrundlage gebe, die der Kommission gestatte, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, wie ihn die Organisatoren des Vorschlags „Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen“ begehrten. Dieser Vorschlag liege offenkundig auflerhalb des Rahmens, in dem das Unionsorgan befugt sei, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen, und erfülle nicht die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 vorgesehenen Voraussetzungen.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Rumänien ist der...

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