Mitteilungen im Abl. nº T-176/19 of Tribunal General de la Unión Europea, May 03, 2019

Resolution DateMay 03, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-176/19

Klage, eingereicht am 25. März 2019 - 3V Sigma/ECHA

(Rechtssache T-176/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: 3V Sigma SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: C. Bryant und S. Hainsworth, Solicitors, sowie Rechtsanwältin C. Krampitz)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Widerspruchskammer der Beklagten vom 15. Januar 2019 betreffend die Bewertung des Stoffs Bis(2-Ethylhexyl) 4,4’-{6-[4-Tert-butylcarbamoyl) Anilino]-1,3,5-Triazine-2,4- Diyldiimino}Dibenzoat für nichtig zu erklären, soweit darin (i) der Widerspruch der Klägerin gegen die ursprüngliche Entscheidung zurückgewiesen und (ii) entschieden wurde, dass die Klägerin Informationen über die Studie nach OECD TG 308 bis zum 22. Oktober 2020 zur Verfügung zu stellen hat, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, indem angenommen worden sei, dass die Studie nach OECD TG 308 erforderlich sei.

Die Widerspruchskammer der Beklagten habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zum einen nicht zwischen den Voraussetzungen, unter denen Tests durchgeführt werden müssen, um das Vorliegen oder andernfalls die Abbau- und/oder Umwandlungsprodukte eines Stoffs nachzuweisen, und zum anderen den Voraussetzungen, unter denen eine Beurteilung der persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Eigenschaften oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Eigenschaften eines solchen Abbau- und/oder Umwandlungsprodukts...

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