Beschlüsse (Information) nº T-476/17 of Tribunal General de la Unión Europea, June 22, 2018

Resolution DateJune 22, 2018
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-476/17

Rechtssache T-476/17 R

(Veröffentlichung in Auszügen)

Arysta LifeScience Netherlands BV

gegen

Europäische Kommission

„Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Diflubenzuron - Voraussetzung für das Inverkehrbringen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung“

Leitsätze - Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juni 2018

  1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen -Voraussetzungen für die Gewährung - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast des Antragstellers

    (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

  2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen -Voraussetzungen für die Gewährung - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast - Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind

    (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV)

  3. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Antrag - Formerfordernisse - Darlegung der den Erlass der beantragten Anordnungen dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Gründe - In der Klageschrift nicht dargestelltes rechtliches Vorbringen - Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke - Unzulässigkeit

    (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

  4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen -Voraussetzungen für die Gewährung - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte - Beweislast

    (Art. 278 AEUV und 279 AEUV)

  5. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen -Voraussetzungen für die Gewährung - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Schwere des Schadens - Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte - Beurteilung in Bezug auf ihren Zuschnitt und ihren Umsatz sowie die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört - Tätigkeit auf stark regulierten Märkten - Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Falls

    (Art. 278 AEUV und 279 AEUV)

  6. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen -Voraussetzungen für die Gewährung - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden -...

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