Mitteilungen im Abl. nº T-119/07 und T-207/07 of Tribunal General de la Unión Europea, June 09, 2007

Resolution DateJune 09, 2007
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-119/07 und T-207/07

Klage, eingereicht am 16. April 2007 - Italien / Kommission

(Rechtssache T-119/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Republik Italien (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Aiello)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2007) 286 def der Kommission vom 7. Februar 2007 für nichtig zu erklären und der Beklagten die für das Verfahren anfallenden Kosten, Gebühren und Honorare aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung C(2007) 286 def der Kommission vom 7. Februar 2007 über die jeweils von Frankreich, Irland und Italien durchgeführte Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die bei der Herstellung von Tonerde in der Region Gardanne, im Shannon-Gebiet und auf Sardinien als Brennstoff eingesetzt werden. Mit dieser Entscheidung wurden die Steuerbefreiungen, die die italienische Regierung der Eurallumina S.p.A. gewährt hat, zu 80% für rechtmäflig erklärt und festgestellt, dass in Bezug auf den verbleibenden Anteil von 20% die Verpflichtung bestehe, die ab 1. Januar 2004 gewährten Vergünstigungen zurückzufordern.

Zur Stützung ihres Vorbringens macht die Klägerin geltend

einen Verstofl gegen Art. 87 Abs. 1 des Vertrags, soweit mit der angefochtenen Entscheidung festgestellt werde, dass die im italienischen Recht vorgesehene Befreiung von der Verbrauchssteuer eine staatliche Beihilfe sei. Wie der Wortlaut der Richtlinie 2003/96/EG1 bestätige, stellten aber die in Rede stehenden Befreiungen von der Verbrauchssteuer keine staatlichen Beihilfen dar, sondern entsprächen vielmehr der Natur und Logik des nationalen Steuersystems. Tatsächlich würde, falls es sich um staatliche Beihilfen handelte, die genannte Richtlinie solche Beihilfen zumindest bis zum 31. Dezember 2006 ausdrücklich erlauben. Was den behaupteten selektiven Charakter der fraglichen Maflnahmen betreffe, so richte sich diese allgemein an alle Unternehmen, die Mineralöl zur Aluminiumoxidgewinnung verwendeten. Die...

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