Mitteilungen im Abl. nº T-740/18 of Tribunal General de la Unión Europea, February 08, 2019

Resolution DateFebruary 08, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-740/18

Klage, eingereicht am 18. Dezember 2018 - Taminco and Arysta LifeScience Great Britain/Kommission

(Rechtssache T-740/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Taminco BVBA (Gent, Belgien) und Arysta LifeScience Great Britain Ltd (Edinburgh, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und M. Grunchard)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1500 der Kommission vom 9. Oktober 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Thiram sowie zum Verbot der Verwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit Thiram enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde1 , für nichtig zu erklären und bei Bedarf die Prüfung des in Rede stehenden Wirkstoffs an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und an die Beklagte zurückzuverweisen,

die Verlängerung der Frist für das Auslaufen der Genehmigung für den in Rede stehenden Wirkstoff anzuordnen, um seine Neubewertung zu ermöglichen,

hilfsweise die angefochtene Verordnung teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie die Erneuerung der Genehmigung für den in Rede stehenden Wirkstoff im Hinblick auf die Saatgutbehandlung verbietet, und

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:

Die angefochtene Verordnung weise Verfahrensmängel auf, da die Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass der Antrag der Klägerinnen auf Erneuerung der Genehmigung von Thiram für die Verwendung als Blattspray zurückgenommen worden sei und nur die Verwendung für Saatgutbehandlung beibehalten werden solle.

Die angefochtene Verordnung sei auf der Grundlage eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers erlassen worden.

Die angefochtene Verordnung sei unter Verstofl gegen Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20092 erlassen worden.

Die Beklagte habe ultra vires gehandelt, als sie die Einstufung des in Rede...

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