Mitteilungen im Abl. nº T-542/19 of Tribunal General de la Unión Europea, September 20, 2019

Resolution DateSeptember 20, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-542/19

Klage, eingereicht am 5. August 2019 - FV/Rat

(Rechtssache T-542/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: FV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; folglich:

die Entscheidung vom 3. Mai 2019 von Herrn Y, in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde, die der Klägerin am 6. Mai 2019 durch Herrn X, „Senior Legal Counsellor“ des Rates, mitgeteilt wurde, für nichtig zu erklären; diese Entscheidung hat folgenden Wortlaut: „1. Die Klägerin, geboren am 25. März 1956 [vertraulich]1 , Beamtin der Besoldungsgruppe AST 7, wird gemäfl Art. 42c des Statuts im dienstlichen Interesse beurlaubt und hat Anspruch auf die in diesem Artikel vorgesehenen finanziellen Vergünstigungen. 2. Diese Entscheidung wird am 31. Dezember 2015 wirksam.“;

den Rat zu verurteilen, als Entschädigung für den materiellen Schaden und die Beeinträchtigung der beruflichen Laufbahn der Klägerin einen Betrag in Höhe von 151 101,72 Euro, vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verringerung während des Verfahrens, zu zahlen;

den Rat zu verurteilen, als Entschädigung für den immateriellen Schaden und die Beeinträchtigung des Rufes der Klägerin einen Betrag in Höhe von 70 000 Euro, vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verringerung während des Verfahrens, zu zahlen;

dem Beklagten in jedem Falle gemäfl Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

Verstofl gegen Art. 266 AEUV sowie gegen grundlegende und allgemeine Grundsätze des Unionsrechts, darunter insbesondere der Schutz der berechtigten Erwartung und des berechtigten Vertrauens, die Grundsätze der guten Verwaltung, des guten Glaubens und der Rechtssicherheit sowie der Grundsatz der Verhältnismäfligkeit

Die Anstellungsbehörde habe offensichtlich keine ordnungsgemäfle Anwendung und Auslegung der vorstehenden Bestimmungen und Grundsätze vorgenommen, indem sie nicht die sich aus dem Nichtigkeitsurteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Dezember 2018, FV/Rat (T-750/16, EU:T:2018:972), ergebenden Maflnahmen ergriffen habe. Ferner habe die Anstellungsbehörde gegen den Grundsatz verstoflen, nach dem die Verwaltung verpflichtet sei, eine Entscheidung zu erlassen, die nicht unverhältnismäflig ist, das heiflt, die für die Erreichung der Ziele erforderlich ist, was...

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