Mitteilungen im Abl. nº T-703/18 of Tribunal General de la Unión Europea, January 25, 2019

Resolution DateJanuary 25, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-703/18

Klage, eingereicht am 27. November 2018 - Polen/Kommission

(Rechtssache T-703/18)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 17. September 2018 über die Verpflichtung zur Umsetzung der im endgültigen Prüfbericht enthaltenen Maflnahmen und Empfehlungen für nichtig zu erklären, soweit er sich auf die Empfehlung 04.01 Buchst. g bezieht, wonach bei Projekten im Rahmen aller vom Europäischen Sozialfonds kofinanzierten operationellen Programme, bei denen die Kosten von der Europäischen Kommission als erstattungsfähig erklärt wurden, finanzielle Berichtigungen bei Mehrwertsteuerausgaben in den Fällen vorzunehmen sind, in denen die Beihilfeempfänger mehrwertsteuerpflichtig waren und daher die Möglichkeit hatten, sich die Mehrwertsteuer erstatten zu lassen, davon aber keinen Gebrauch gemacht haben;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie rügt, es sei dadurch gegen Art. 65 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 1303/20131 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 10 dieser Verordnung verstoflen worden, dass diese Bestimmungen unzutreffend ausgelegt worden seien und fälschlicherweise angenommen worden sei, dass Art. 69 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 1303/2013 auf Endempfänger von Beihilfen aus dem Europäischen Sozialfonds anwendbar sei, obwohl diese keine Begünstigten im Sinne von Art. 2 Nr. 10 dieser Verordnung seien.

Nach der in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1303/2013 vorgesehenen allgemeinen Förderfähigkeitsregelung für Ausgaben bei Projekten des Europäischen Sozialfonds fielen die sich aus Art. 69 dieser Verordnung ergebenden Anforderungen an die Förderfähigkeit der Ausgaben in die Sphäre der Pflichten des Begünstigten, der das Projekt durchführe.

  1. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 1303/2013 räume den Mitgliedstaaten eindeutig die Möglichkeit ein, bei Beihilfen mit einem Wert von weniger als 200 000 Euro zu entscheiden, ob sie als Begünstigten die Stelle ansähen, die die Beihilfe erhalte, oder auch die Stelle, die eine solche Beihilfe gewähre.

Im vorliegenden Fall sei der Begünstigte entsprechend der von den polnischen Behörden getroffenen Entscheidung die Stelle, die die...

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