Urteile nº T-335/17 of Tribunal General de la Unión Europea, October 10, 2019

Resolution DateOctober 10, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-335/17

„Schiedsklausel - Programm für die Ernährungssicherheit von landwirtschaftlichen Haushalten, die von der Ernährungsunsicherheit in Simbabwe besonders betroffen sind (ECHO/ZWE/BUD/2009/02002) - Umdeutung der Klage - Prüfberichte - Prüfungsbericht des Rechnungshofs - Bericht des OLAF - Rückerstattung von Beträgen - Verhältnismäfligkeit - Vertrauensschutz“

In der Rechtssache T-335/17

Help - Hilfe zur Selbsthilfe e. V. mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte V. Jungkind und P. Cramer, dann Rechtsanwälte Jungkind und F. Geber,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Aresu, K. Blanck und A. Katsimerou als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung Ares(2017) 1515573 der Kommission vom 21. März 2017 über die Rückforderung eines Teilbetrags der für das Hilfsprojekt ECHO/ZWE/BUD/2009/02002 gewährten Fördermittel sowie der auf dieser Entscheidung beruhenden Zahlungsaufforderung auf der einen Seite und einer Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Kommission zur Erstattung des Betrags von 643 627,72 Euro, die der Kläger nach der Entscheidung vom 21. März 2017 sowie den Zahlungsaufforderungen vom 7. April und 5. September 2017 an die Kommission gezahlt hat, auf der anderen Seite

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, der Richterin M. Kancheva und des Richters R. Barents (Berichterstatter),

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2019

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Der Kläger, der Help - Hilfe zur Selbsthilfe e. V., schloss im Jahr 2008 mit der Europäischen Kommission eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung (Framework Partnership Agreement, im Folgenden: FPA).

2 Art. 6.1 des FPA bestimmt:

„Für eine Finanzierung durch die Europäische Union in Betracht kommende Maflnahmen können entweder auf Initiative der humanitären Organisation, die einen Vorschlag für eine Maflnahme einreicht, oder auf Initiative der Kommission, die die humanitäre Organisation ersucht, unabhängig oder in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen eine Maflnahme durchzuführen, angestoflen werden.“

3 Das FPA sieht in Art. 7.1 im Wesentlichen vor, dass beide Parteien eine Finanzhilfevereinbarung schlieflen, wenn die Europäische Kommission ein konkretes humanitäres Hilfsprojekt einer humanitären Organisation für förderfähig erachtet und dem entsprechenden Antrag, mit dem eine Maflnahme vorgeschlagen wird, stattgibt. In Art. 7.2 des FPA wird ausgeführt, dass die humanitäre Organisation die für die Durchführung der Maflnahme erforderlichen Verträge nach den in Anhang IV („Regeln und Verfahren für Bau-, Liefer-, Arbeits- und Dienstleistungsaufträge, die im Rahmen von humanitären Maflnahmen vergeben werden, die von der Europäischen Union finanziert werden“) des FPA niedergelegten Regeln und Verfahren vergibt.

4 Angesichts der kritischen humanitären Situation im Jahr 2009 in Simbabwe stiefl der Kläger ein Projekt für eine Maflnahme der Europäischen Union im Bereich der Ernährungssicherheit an, das er am 25. August 2009 der Kommission zur Annahme übermittelte. Die Kommission nahm diesen Vorschlag mit Schreiben vom 1. September 2009 an und schloss am 3. September 2009 eine Finanzhilfevereinbarung über das Hilfsprojekt ECHO/ZWE/BUD/2009/02002 zur Förderung der Ernährungssicherheit von landwirtschaftlichen Haushalten in Simbabwe (im Folgenden: Finanzhilfeprojekt).

5 Gemäfl Art. 1.3 der Finanzhilfevereinbarung für das Finanzhilfeprojekt (im Folgenden: streitige Finanzhilfevereinbarung) unterliegt diese Vereinbarung den in Art. 11 des FPA definierten Verfahren des P-Kontrollmechanismus, so dass das Projekt gemäfl den vom Kläger im Zusammenhang mit der Durchführung von Finanzhilfeprojekten erstellten Leitlinien für die Vergabe von Aufträgen (im Folgenden: Leitlinien des Klägers) durchzuführen ist.

6 Art. 11.2 des FPA lautet:

„In jedem Fall gewährleistet die humanitäre Organisation

  1. transparente Vergabeverfahren, die nicht diskriminierend sind, jegliche Interessenkonflikte ausschlieflen und den in Anhang IV dieser Partnerschaftsrahmenvereinbarung niedergelegten zwingenden Grundsätzen und besonderen Vorschriften entsprechen;

  2. ein wirksames und gründliches internes Kontrollsystem für die Umsetzung der Maflnahmen, das die Beachtung ethischer und humanitärer Werte, eine tatsächliche Aufgabentrennung und angemessene Mechanismen des Risikomanagements einschlieflt, die die Risiken und die Reaktionen darauf ermitteln;

  3. ein genaues, vollständiges und termingerechtes Rechnungsführungssystem und ein unabhängiges externes Audit;

  4. den Zugang zu allen einschlägigen Informationen, um termingerechte Managemententscheidungen sowie einen ausreichend detaillierten Prüfpfad zu gewährleisten.“

    7 Art. 20 des FPA lautet:

    „20.1. Die Parteien bemühen sich um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Partnerschaftsrahmenvereinbarung, einschliefllich der Streitigkeiten über ihr Bestehen, ihre Gültigkeit oder ihre Kündigung.

    20.2. Die Partnerschaftsrahmenvereinbarung unterliegt dem Recht der Europäischen Union, gegebenenfalls ergänzt durch das belgische Recht.

    20.3. Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung der Partnerschaftsrahmenvereinbarung, die nicht gütlich beigelegt werden können, werden dem Gericht erster Instanz der Europäischen Union vorgelegt.“

    8 Art. 13.2 des Anhangs III des FPA sieht vor:

    „Die humanitäre Organisation beschafft Lieferungen, manuelle Arbeit oder Dienstleistungen im Kontext der Maflnahme gemäfl den Grundsätzen, Regeln und Verfahren der Auftragsvergabe, wie sie in Anhang IV der Partnerschaftsrahmenvereinbarung festgelegt sind. Diese Grundsätze, Regeln und Verfahren sind Bestandteil der Finanzhilfevereinbarung. Bei Nichtbeachtung entscheidet die Kommission über die Förderfähigkeit der betreffenden Kosten.

    Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten unbeschadet des Rechts der Kommission, nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union … und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung …, verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen zu erlassen.“

    9 Art. 17 des Anhangs III des FPA bestimmt, dass „die Finanzhilfevereinbarung und die damit zusammenhängenden Zahlungen in keiner Weise ohne vorherige Zustimmung der Kommission an einen Dritten abgetreten werden [können]“.

    10 Die Art. 18.1 und 18.2 des Anhangs III des FPA lauten:

    „18.1. Allgemeine Grundsätze

    Als förderfähige direkte Kosten der Maflnahme gelten die Kosten, die folgende allgemeine Kriterien erfüllen:

  5. Sie müssen zur Durchführung der Maflnahme, die Gegenstand der Finanzhilfe ist, notwendig und angemessen sein.

  6. Sie müssen angefallen sein und, insbesondere was die Mittelverwendung und das Kosten-Nutzen-Verhältnis betrifft, den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen.

  7. Sie müssen während des Förderzeitraums der Maflnahme nach Art. 2 der besonderen Bedingungen angefallen sein; dies gilt nicht für

    - die Kosten, die sich auf den Abschluss der Maflnahme beziehen, und

    - die Ausgaben, die vor Einreichung des Vorschlags für eine Maflnahme entstanden sind und sich auf den Aufbau von Lagerbeständen durch die humanitäre Organisation, die im Rahmen der Maflnahme verwendet werden sollen, beziehen.

    Alle Verbindlichkeiten müssen letztlich vollständig bezahlt werden.

  8. Sie müssen feststellbar sein und insbesondere in der Buchführung der humanitären Organisation oder ihrer Durchführungspartner nach den Rechnungslegungsvorschriften des Landes, in dem die humanitäre Organisation ihren Sitz hat, und gemäfl den üblichen Kostenlegungsverfahren der humanitären Organisation verzeichnet sein.

  9. Zur Wahrung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung müssen sie durch Originalbelege (gegebenenfalls in elektronischer Form) belegt werden und gemäfl Art. 21 der vorliegenden allgemeinen Bedingungen überprüfbar sein.

  10. Sie müssen den Anforderungen der geltenden sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften entsprechen.

    18.2. Förderfähige Kosten

    Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen und unbeschadet der Art. 13.2 und 19.3 der vorliegenden allgemeinen Bedingungen können insbesondere folgende direkte Kosten als förderfähig gelten:

  11. die Kosten für den Erwerb von Lieferungen und Dienstleistungen an die Begünstigten der Maflnahme, einschliefllich der Kosten für Beförderung, Lagerung und Verteilung;

  12. die Ausgaben, die der humanitären Organisation im Zusammenhang mit der Vergabe von Verträgen zur Durchführung der Maflnahme entstanden sind;

  13. unbeschadet des Abs. 3 dieses Artikels die Kosten des Erwerbs oder der Abschreibung langlebiger neuer oder gebrauchter Ausrüstungsgüter, die zur Durchführung der Maflnahme eingesetzt werden;

  14. die Kosten für das an der Maflnahme beteiligte Personal entsprechend den tatsächlichen Arbeitsentgelten zuzüglich der Sozialabgaben und weiterer in die Vergütung eingehender Kosten, z. B. einbehaltener Steuern, auch wenn die entsprechenden Verträge vor dem Förderzeitraum geschlossen wurden. Die am Sitz anfallenden Personalkosten, die als sich unmittelbar aus der Maflnahme ergebende Kosten ermitteln lassen, können eingeschlossen werden. Die Arbeitsentgelte und Kosten dürfen nicht die von der humanitären Organisation üblicherweise getragenen Kosten überschreiten. Die Reise- und Aufenthaltskosten des an der Maflnahme beteiligten Personals können, soweit sie nicht die üblicherweise von der humanitären Organisation getragenen Kosten übersteigen, ebenfalls förderfähig sein;

  15. die bei den Durchführungspartnern der Organisation angefallenen Kosten, die der Durchführung der Maflnahme unmittelbar zuzurechnen sind;

  16. unbeschadet von...

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