Mitteilungen im Abl. nº T-451/18 of Tribunal General de la Unión Europea, September 28, 2018

Resolution DateSeptember 28, 2018
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-451/18

Klage, eingereicht am 18. Juli 2018 - Triantafyllopoulos u. a./EZB

(Rechtssache T-451/18)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Panagiotis Triantafyllopoulos (Patras, Griechenland) und 487 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Ioannou)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Europäische Zentralbank zum Ersatz des ihnen entstandenen Vermögensschadens entsprechend der für jeden von ihnen erfolgten Aufschlüsselung in der Klageschrift zu verurteilen, nämlich 83,77 Euro pro Gesellschaftsanteil, multipliziert mit der Zahl der Anteile, deren Eigentümer der betreffende Kläger, eine natürliche oder juristische Person, ist;

der Europäischen Zentralbank die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand dieser Klage ist ein Antrag auf Ersatz des Schadens, der den Klägern als Anteilseignern der „Achaiki Syneteristiki Trapeza SYN. PE“ (Genossenschaftsbank Achaia) durch deren Sonderliquidation entstanden sein soll und der im tatsächlichen Vermögensschaden bestehen soll, d. h dem Wert der Anteile, die von den Klägern jeweils gehalten werden. Der Schaden soll durch die unzureichende Kontrolle und Aufsicht der Trapeza tis Ellados (Bank von Griechenland, im Folgenden: TtE) über die Achaiki Syneteristiki Trapeza in den Jahren 1999 bis 2012, aber auch durch die unzureichende Kontrolle und Aufsicht der Europäischen Zentralbank über die TtE und, mittelbar über diese, aber auch unmittelbar über die Achaiki Syneteristiki Trapeza entstanden sein.

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Tatsächliche Umstände, die Strafakten und nationales Recht

Von 1999 bis zum Entzug der Lizenz der Achaiki Syneteristiki Trapeza durch die TtE hätten die verschiedenen aufeinander folgenden Leiter die Vermögenswerte der Bank geplündert und für kriminelle und jedenfalls andere als die legalen Zwecke verwendet. Dies habe sogar stattgefunden, ohne die für den Betrieb einer Bank vorgesehenen rechtmäfligen Verfahren einzuhalten. Die TtE sei nach nationalem Recht die einzige Aufsichtsbehörde, die für den Erlass aller Maflnahmen zur Prävention, zur Kontrolle und zur Durchsetzung zuständig sei, damit all das nicht geschehe, was geschehen sei und zur Verschleuderung der Vermögenswerte der Gesellschaft geführt habe.

Zweiter Klagegrund: Art. 340 AEUV

Nach Art. 340 Abs. 3 AEUV sei die EZB, da sie eine eigene Rechtspersönlichkeit habe, verpflichtet, den durch sie oder ihre Bediensteten...

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