Beschlüsse nº T-525/19 of Tribunal General de la Unión Europea, November 11, 2019

Resolution DateNovember 11, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-525/19

„Vorläufiger Rechtsschutz - Programm ‚EU-Unterstützung für saubere Luft für das Kosovo‘ - Ausschreibungsverfahren EuropeAid/140043/DH/WKS/XK - Beschluss, mit dem die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung, einen Bieter von dem weiteren Verfahren auszuschlieflen, abgelehnt wird - Neuer Antrag auf einstweilige Anordnungen - Art. 159 der Verfahrensordnung - Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T-525/19 RII

Intering Sh.p.k mit Sitz in Obiliq (Kosovo),

Steinmüller Engineering GmbH mit Sitz in Gummersbach (Deutschland),

Deling d.o.o. za proizvodnju, promet i usluge mit Sitz in Tuzla (Bosnien-Herzegowina),

ZM-Vikom d.o.o. za proizvodnju, konstruckcije i montažu mit Sitz in Šibenik (Kroatien),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Spielhofen,

Antragstellerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Bertelmann, J. Estrada de Solà und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

wegen eines Antrags nach Art. 159 der Verfahrensordnung des Gerichts, gerichtet auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 29. Juli 2019 über den Ausschluss der Antragstellerinnen vom weiteren Bieterverfahren und ihre Nichtaufnahme in die Vorauswahl im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines Auftrags für das Programm „EU-Unterstützung für saubere Luft für das Kosovo“ zur Verringerung von Staub und Stickoxiden in den Einheiten B1 und B2 des Wärmekraftwerks Kosovo B (EuropeAid/140043/DH/WKS/XK),

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren und Anträge der Parteien

1 Die Antragstellerinnen, die Intering Sh.p.k, die Steinmüller Engineering GmbH, die Deling d.o.o. za proizvodnju, promet i usluge und die ZM-Vikom d.o.o. za proizvodnju, konstruckcije i montažu, bilden ein Konsortium und haben an dem Vergabeverfahren EuropeAid/140043/DH/WKS/XK teilgenommen.

2 Das Hauptziel des Projekts, für das ein nicht offenes Vergabeverfahren durchgeführt wird, besteht darin, die Luftqualität im Kosovo zu verbessern, indem die Staubemission und die Emission von Stickoxid im Wärmekraftwerk TPP Kosovo B reduziert werden sollen.

3 Die Europäische Kommission teilte den Antragstellerinnen mit Schreiben, das ihnen am 7. Juni 2019 zuging, mit, dass sie nicht in die Vorauswahl aufgenommen worden seien, da aus den eingereichten Unterlagen nicht hervorgehe, dass sie den Vergabebedingungen genügten.

4 Mit Klageschrift, die am 25. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen Klage auf Nichtigerklärung der ihnen am 7. Juni 2019 zugegangenen Entscheidung, sie nicht am weiteren Verfahren zu beteiligen, erhoben.

5 Auflerdem haben die Antragstellerinnen mit Schreiben vom 7. Juni 2019, vom 13. Juni 2019 und vom 28. Juni 2019 bei der Kommission Beschwerde eingelegt.

6 Die Kommission hat der Beschwerde teilweise abgeholfen. Allerdings hat die Kommission die Entscheidung vom 7. Juni 2019 insoweit bestätigt, als dass die Antragstellerinnen keinen Nachweis für die Erfüllung des Eignungskriteriums gemäfl Nr. 17.2 Buchst. a der Vergabebedingungen...

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