Mitteilungen im Abl. nº T-796/19 of Tribunal General de la Unión Europea, December 13, 2019
Resolution Date | December 13, 2019 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-796/19 |
Klage, eingereicht am 19. November 2019 - HB/Kommission
(Rechtssache T-796/19)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: HB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Vandenbussche und L. Levi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
folglich
den Beschluss der Kommission vom 15. Oktober 2019, mit dem die Summe des Auftrags TACIS/2006/101-510 von 4 410 000 Euro auf 0 (null) Euro herabgesetzt und alle im Rahmen diese Auftrags erfolgten Zahlungen in Höhe von 4 241 507 Euro zurückgefordert wurden, für nichtig zu erklären;
die Erstattung aller eventuell von der Kommission auf der Grundlage dieses Beschlusses beigetriebenen Beträge anzuordnen, nebst Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank angewendeten Zinssatzes zuzüglich 7 Prozent;
die Zahlung eines symbolischen Euro als Schadenersatz anzuordnen, vorbehaltlich weiteren Vortrags;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende neun Klagegründe gestützt:
Erster Klagegrund: Unzuständigkeit der Kommission für den Erlass des angefochtenen Beschlusses, Fehlen einer Rechtsgrundlage und Verstofl gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Kommission sei für den Erlass des angefochtenen Beschlusses, der ein vollstreckbarer Titel für die Beitreibung der behaupteten Forderung gegen sie sei, in Ermangelung einer Schiedsklausel, die den Unionsgerichten die Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten zwischen ihnen zuweist, nicht zuständig gewesen.
Zweiter Klagegrund: Verjährung der behaupteten Forderung, jedenfalls aber Nichteinhaltung einer angemessenen Frist, Verstofl gegen Art. 73a Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) (im Folgenden: Haushaltsordnung von 2002), gegen das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf eine gute Verwaltung und gegen Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Der Klägerin zufolge ist die von der Kommission behauptete Forderung gegen sie verjährt, weil die in Art. 73a der Haushaltsordnung von 2002 vorgesehene Fünfjahresfrist verstrichen sei. Art. 85b Abs. 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember...
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