Mitteilungen im Abl. nº T-43/19 of Tribunal General de la Unión Europea, March 01, 2019
Resolution Date | March 01, 2019 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-43/19 |
Klage, eingereicht am 24. Januar 2019 - WV/EAD
(Rechtssache T-43/19)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: WV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die ablehnende Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 28. März 2018 über den Schadensersatzantrag und, soweit erforderlich, die am 26. Oktober 2018 erlassene Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 26. Juni 2018 aufzuheben;
infolgedessen dem von ihr formulierten Antrag auf Schadensersatz gemäfl Art. 90 Abs. 1 des Statuts, dargelegt im Schreiben vom 29. November 2017, stattzugeben und ihr die Zahlung eines Schadensersatzes zu Lasten des EAD zuzusprechen, der vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens auf 690 000 Euro beziffert wird, ein Betrag, der nach billigem Ermessen für materielle und immaterielle Schäden wegen Beeinträchtigung ihres privaten und professionellen guten Rufs festgesetzt wird und der am 31. Januar 2019 vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens und vorbehaltlich der Möglichkeit festgestellt wurde, noch eine Entschädigung wegen künftigen Einkommensverlusten aufgrund eines möglichen Ausscheidens bei den Organen geltend zu machen;
dem Beklagten nach Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend: Verstofl gegen insbesondere die Art. 12, 12a, 22b, 24, 25 und 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), die Art. 1 und 2 des Anhangs IX des Statuts und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
Die Klägerin benennt als Klagegrund zum einen auch einen Verstofl gegen die Art. 41, 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Verteidigungsrechte und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sowie...
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