Beschlüsse nº T-368/19 of Tribunal General de la Unión Europea, March 02, 2020

Resolution DateMarch 02, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-368/19

„Staatliche Beihilfen - Steuervorteile und Finanzierung aus öffentlichen Geldern - Beschwerde - Beschluss, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen - Untätigkeitsklage - Stellungnahme der Kommission, mit der die Untätigkeit beendet wird - Beschluss, das förmliche Prüfverfahren abzuschlief‌len - Erledigung“

In der Rechtssache T-368/19,

Datenlotsen Informationssysteme GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lübbig,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann und K. Blanck als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es im Anschluss an die am 15. März 2012 eingelegte Beschwerde in rechtswidriger Weise unterlassen hat, das förmliche Prüfverfahren binnen angemessener Frist durch den Erlass eines Beschlusses gemäf‌l Art. 108 Abs. 2 AEUV bzw. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) abzuschlief‌len,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, des Richters F. Schalin (Berichterstatter) und der Richterin P. Škvařilová-Pelzl,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Die Klägerin, die Datenlotsen Informationssysteme GmbH, ist ein deutsches Unternehmen, das seit 1993 Lösungen für die digitale Unterstützung von Lernen, Lehren, Forschen und Verwalten an Hochschulen anbietet.

2 Die Hochschul-Informationssystem GmbH (im Folgenden: HIS) wurde im Jahr 1969 von der Stiftung Volkswagenwerk als gemeinnütziges Unternehmen gegründet, um ein an den Bedürfnissen der Hochschulen ausgerichtetes Leistungsangebot im Bereich der Hochschulplanung zu gewährleisten.

3 1976 ging HIS in die öffentliche Trägerschaft des deutschen Staates, also von Bund und Ländern, über, wobei von 1976 bis 2014 der Bund ein Drittel und die Länder zwei Drittel der Geschäftsanteile hielten. In dieser Zeit erweiterte HIS ihr Angebot, indem sie neben den Produkten zur Datengewinnung Systeme zur Hochschulsteuerung wie das Studentenoperationssystem „SOS“ anbot.

4 Die Klägerin legte am 15. März 2012 bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde ein, mit der sie geltend machte, dass die direkten Zuschüsse und Steuerbefreiungen für HIS eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten (unter dem Aktenzeichen SA.34402...

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