Mitteilungen im Abl. nº T-603/19 of Tribunal General de la Unión Europea, October 25, 2019

Resolution DateOctober 25, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-603/19

Klage, eingereicht am 9. September 2019 - Helsingin Bussiliikenne/Kommission

(Rechtssache T-603/19)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Helsingin Bussiliikenne Oy (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Hyvönen und Rechtsanwältin N. Rosenlund)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss SA.33846 - (2015/C) (ex 2011/CP) der Kommission vom 28. Juni 2019 ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission die der Klägerin entstandenen Kosten des gerichtlichen Verfahrens in vollem Umfang zuzüglich gesetzlicher Zinsen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

  1. Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 verstof‌len sowie bei der Prüfung einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen und die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt.

    Der Klägerin hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses gehört zu werden, und sie hätte im förmlichen Prüfverfahren zu einer Stellungnahme aufgefordert werden müssen, weil sie in dem angefochtenen Beschluss als Beihilfeempfängerin benannt sei und dieser Beschluss sie unmittelbar betreffe.

  2. Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler

    Die Kommission habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und den Beschluss daher auf der Grundlage mangelhafter und fehlerhafter Erkenntnisse erlassen.

    Die Kommission habe zumindest die Marktkonformität, den Zweck und die wirtschaftliche Logik des Kaufpreises für die Übertragung der Vermögenswerte des Unternehmens fehlerhaft bewertet.

  3. Dritter Klagegrund: Die Begründung des angefochtenen Beschlusses erfülle nicht die in Art. 296 AEUV und der hierzu ergangenen Rechtsprechung gestellten Anforderungen.

    Dies betreffe insbesondere die Begründung hinsichtlich der Marktkonformität des Kaufpreises für die Vermögenswerte der HelB.

  4. Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstof‌le gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den...

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