Mitteilungen im Abl. nº T-597/19 of Tribunal General de la Unión Europea, October 11, 2019

Resolution DateOctober 11, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-597/19

Klage, eingereicht am 6. September 2019 - Helsingin Kaupunki/Kommission

(Rechtssache T-597/19)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Helsingin Kaupunki (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Aalto-Setälä)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2019 über die staatliche Beihilfe SA.33846 - (2015/C) (ex 2011/CP) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten der Stadt vollständig und zuzüglich Zinsen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Offensichtlicher Fehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV im angefochtenen Beschluss.

Die Kommission habe den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers offensichtlich fehlerhaft angewandt. Sie habe bei ihrer Prüfung auch nicht alle während des Prüfverfahrens übermittelten Informationen und Erklärungen gebührend berücksichtigt, die zeigten, dass die streitigen Darlehen unter marktüblichen Konditionen und unter Beachtung der Modalitäten gewährt worden seien, nach denen sich ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber unter entsprechenden wirtschaftlichen Bedingungen gerichtet hätte.

Die Beurteilung der in Rede stehenden Maf‌lnahmen stehe im Widerspruch zur Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union. Die Kommission habe rechnerische Methoden angewandt, die für die Beurteilung der spezifischen Aspekte von Betriebsmittelkrediten nicht geeignet seien.

Die Kommission habe zudem einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass der in Rede stehende Ausrüstungskredit nicht als bestehende Beihilfe eingestuft werden könne.

Zweiter Klagegrund: Die Begründung des angefochtenen Beschlusses entspreche nicht den Anforderungen des Art. 296 AEUV und der einschlägigen Rechtsprechung

Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei mangelhaft, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Marktüblichkeit des Kaufpreises für die...

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