Mitteilungen im Abl. nº T-868/19 of Tribunal General de la Unión Europea, February 14, 2020
Resolution Date | February 14, 2020 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-868/19 |
Klage, eingereicht am 20. Dezember 2019 - Nouryon Industrial Chemicals u. a./Kommission /
(Rechtssache T-868/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Nouryon Industrial Chemicals BV (Amsterdam, Niederlande), Knoell NL BV (Maarssen, Niederlande), Grillo-Werke AG (Duisburg, Deutschland), PCC Trade & Services GmbH (Duisburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cana, G. David, Z. Romata, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
die Klage für zulässig und begründet zu erklären,
den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären,
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
jede andere für sachdienlich gehaltene Maflnahme anzuordnen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
In ihrer Klageschrift ersuchen die Klägerinnen um Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 16. Oktober 2019 über die Prüfung einer Registrierung von Dimethylether, die der Kommission von der Europäischen Chemikalienagentur gemäfl Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) übermittelt wurde, auf Erfüllung der Anforderungen1 .
Die Klage wird auf neun Gründe gestützt:
Die Beklagte habe ihre Befugnisse überschritten und gegen Art. 51 Abs. 7 der REACH-Verordnung2 verstoflen, indem sie den angefochtenen Beschluss erlassen habe, um Aspekte zu erfassen, über die der Ausschuss der Mitgliedstaaten der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: Agentur) eine Einigung erzielt habe, obwohl die Kommission nach dieser Bestimmung einen Beschluss nur erlassen könne, wenn der Ausschuss der Agentur „zu keiner einstimmigen Einigung [gelangt]“.
Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 13 Abs. 3 der REACH-Verordnung verstoflen, da die Prüfung von Dimethylether (im Folgenden: Substanz) in den im angefochtenen Beschluss vorgeschriebenen Konzentrationen technisch nicht möglich sei und gegen die Prüfmethoden verstofle, die durch Maflnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der REACH-Verordnung vorgeschrieben seien.
Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie Prüfungen gefordert habe, aus denen keine einschlägigen Informationen über die Substanz gewonnen werden könnten.
Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Anhang X Abschnitt 8.7.3 Spalte 2 der...
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