Mitteilungen im Abl. nº T-885/19 of Tribunal General de la Unión Europea, February 14, 2020

Resolution DateFebruary 14, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-885/19

Klage, eingereicht am 25. Dezember 2019 - Aquind u. a./Kommission

(Rechtssache T-885/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Aquind Ltd (Wallsend, Vereinigtes Königreich), Aquind Energy Sàrl (Luxemburg, Luxemburg), Aquind SAS (Rouen, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Goldberg, C. Davis und J. Bille, Solicitors, sowie Rechtsanwalt E. White)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Maflnahme, d. h. die Delegierte Verordnung, für nichtig zu erklären, soweit damit die Verbindungsleitung AQUIND von der Unionsliste entfernt wurde;

hilfsweise, die Delegierte Verordnung in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerinnen im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In ihrer Klageschrift beantragen die Klägerinnen, die Delegierte Verordnung der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse für nichtig zu erklären.

Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt:

Fehlende Angabe von Gründen für die Entfernung der Verbindungsleitung AQUIND von der Unionsliste

Entgegen der Begründungspflicht enthalte die Delegierte Verordnung weder Gründe noch eine Bezugnahme auf Gründe für die Entfernung der Verbindungsleitung AQUIND von der Unionsliste und den Klägerinnen seien keine Gründe für die Entfernung mitgeteilt worden.

Verstofl gegen die formellen und materiellen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 347/20131 (im Folgenden: TEN-E-Verordnung), insbesondere deren Art. 5 Abs. 8

Die Erstellung der Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse für die Zwecke der Delegierten Verordnung sei nicht im Einklang mit den Anforderungen der TEN-E-Verordnung erfolgt.

Verstofl gegen Art. 10 Abs. 1 des Vertrags über die Energiecharta

Die Entfernung der Verbindungsleitung AQUIND von der Unionsliste und das Fehlen jeglicher Gründe für eine solche Entfernung verletzten die in Art. 10 Abs. 1 des Vertrags über die Energiecharta niedergelegten Pflichten, stabile, gerechte und transparente Bedingungen für Investitionen zu schaffen und ihnen eine faire und gerechte Behandlung zu gewähren.

Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung gemäfl Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Entgegen Art. 41 der Charta der Grundrechte sei die Entfernung der Verbindungsleitung AQUIND...

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