Urteile nº T-716/17 of Tribunal General de la Unión Europea, May 13, 2020

Resolution DateMay 13, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-716/17

„Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien zugunsten der sardischen Flughäfen gewährte Beihilfe - Beschluss, mit dem die Beihilfe teilweise für mit dem Binnenmarkt vereinbar und teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Zurechenbarkeit an den Staat - Begünstigte - Vorteil zugunsten der vertragschlieflenden Fluggesellschaften - Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Begründungspflicht - Beihilferegelung - De-minimis-Beihilfe - Rückforderung“

In der Rechtssache T-716/17,

Germanwings GmbH mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und S. Noë als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/1861 der Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/N) - Italien - Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (DAWI) (ABl. 2017, L 268, S. 1) erlässt

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter J. Svenningsen (Berichterstatter), V. Valančius, Z. Csehi und P. Nihoul,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 2019

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Zu den streitigen Maflnahmen

1 Auf der Insel Sardinien (Italien) gibt es fünf Flughäfen, u. a. die Flughäfen Alghero, Cagliari-Elmas und Olbia.

2 Der Flughafen Alghero wird von der So.Ge.A.Al SpA (im Folgenden: SOGEAAL) betrieben, deren Kapital vollständig im Eigentum lokaler öffentlicher Stellen steht und mehrheitlich von der Regione autonoma della Sardegna (Autonome Region Sardinien, Italien, im Folgenden: Autonome Region) und mittelbar über die Società Finanziaria Industriale Regione Sardegna (SFIRS) gehalten wird. Der Flughafen Cagliari-Elmas wird von der So.G.Aer SpA (im Folgenden: SOGAER) betrieben, einer Gesellschaft, deren Anteile mehrheitlich von der Handelskammer Cagliari (im Folgenden: CCIA Cagliari) gehalten werden, während der Flughafen Olbia von der GEASAR SpA (im Folgenden: GEASAR), einer in Olbia eingetragenen Gesellschaft, betrieben wird, deren Anteile mehrheitlich von einem privaten Unternehmen, der Meridiana SpA, gehalten werden.

Zu den von der Autonomen Region erlassenen Vorschriften

- Zu Art. 3 des Gesetzes Nr. 10/2010

3 Am 13. April 2010 erliefl die Autonome Region die Legge regionale n. 10 - Misure per lo sviluppo del trasporto aereo (Regionalgesetz Nr. 10 - Maflnahmen zur Entwicklung des Luftverkehrs) (Bollettino ufficiale della Regione autonoma della Sardegna Nr. 12 vom 16. April 2010) (im Folgenden: Gesetz Nr. 10/2010).

4 Art. 3 („Anreize für die saisonale Entzerrung der Flugverbindungen der Insel“ [Incentivi alla destagionalizzazione dei collegamenti aerei isolani]) des Gesetzes Nr. 10/2010 lautet:

„(1) Für die Finanzierung der Flughäfen der Insel werden im Hinblick auf die Stärkung und die Entwicklung des Luftverkehrs als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auch durch saisonale Entzerrung der Flugverbindungen gemäfl der Mitteilung der Kommission 2005/C 312/01 über Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen Ausgaben in Höhe von 19 700 000 [Euro] für das Jahr 2010 und von 24 500 000 [Euro] für jedes der Jahre 2011 bis 2013 genehmigt.

(2) Durch Beschluss der Regionalregierung, der auf Vorschlag des regionalen Verkehrsministers im Einvernehmen mit den Ministern für Planung, Haushalt, Kredit und Raumordnung, für Tourismus, Handwerk und Handel, für Landwirtschaft und agropastorale Reform, für das Bildungswesen, Kulturgüter, Information, Freizeit und Sport ergeht, werden die Kriterien, die Art und die Dauer des Verkehrsangebots sowie die Richtlinien für die Aufstellung von Maflnahmenplänen durch die Flughafenbetreibergesellschaften, die die Maflnahmen zur territorialen Kontinuität gemäfl Art. 2 berücksichtigen, festgelegt.

(3) Der Beschluss gemäfl Abs. 2 und die Maflnahmenpläne, einschliefllich derjenigen, die von den Flughafenbetreibergesellschaften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zusammen mit den entsprechenden Urkunden und Verträgen bereits festgelegt waren, werden finanziert, wenn sie in Übereinstimmung mit den Kriterien, der Art, der Dauer des Verkehrsangebots und der in Abs. 2 genannten Richtlinien erstellt werden und vorab dem zuständigen Ausschuss zur verbindlichen Stellungnahme vorgelegt werden.“

- Zu den Rechtsakten zur Durchführung des Gesetzes Nr. 10/2010

5 Gemäfl Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 10/2010 erliefl die Regierung der Autonomen Region mehrere Rechtsakte zur Durchführung der in dessen Art. 3 vorgesehen Maflnahmen (im Folgenden: Durchführungsrechtsakte), u. a. die Deliberazione della Giunta regionale n. 29/36 (Beschluss der Regionalregierung Nr. 29/36) vom 29. Juli 2010 (im Folgenden: regionaler Beschluss Nr. 29/36), die Deliberazione della Giunta regionale n. 43/37 (Beschluss der Regionalregierung Nr. 43/37) vom 6. Dezember 2010 (im Folgenden: regionaler Beschluss Nr. 43/37) und die Deliberazione della Giunta regionale n. 52/117 (Beschluss der Regionalregierung Nr. 52/117) vom 23. Dezember 2011 (im Folgenden: regionaler Beschluss Nr. 52/117) (im Folgenden zusammen mit Art. 3 des Gesetzes Nr. 10/2010: streitige Maflnahmen).

6 Diese Durchführungsrechtsakte legen drei Bereiche von Maflnahmen fest, für die die Flughafenbetreiber für die Jahre 2010 bis 2013 eine Ausgleichszahlung der Autonomen Region erhalten konnten:

- Erhöhung des Luftverkehrs durch die Luftverkehrsunternehmen (im Folgenden: Maflnahme 1);

- Förderung von Sardinien als Reiseziel durch die Luftverkehrsunternehmen (im Folgenden: Maflnahme 2);

- weitere Fördermaflnahmen der Flughafenbetreiber, die im Namen der Autonomen Region von anderen Dienstleistungsanbietern als den Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden (im Folgenden: Maflnahme 3).

7 Der regionale Beschluss Nr. 29/36 stellte zum einen klar, dass bei der Umsetzung von Art. 3 des Gesetzes Nr. 10/2010 das Ziel, die Saisonabhängigkeit der Flugverbindungen zu reduzieren, darin bestand, die Flugfrequenz in der Zwischensaison und der Wintersaison zu erhöhen und neue Flugverbindungen zu eröffnen. Zum anderen wurde in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass das letztendliche Ziel, das mit den in Art. 3 des Gesetzes Nr. 10/2010 vorgesehenen Maflnahmen zur Förderung einer regionalen Luftverkehrspolitik verfolgt werde, die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie die Entwicklung der lokalen Wirtschaft, des Tourismus und der Kultur der Insel Sardinien sei.

8 Hierfür wurden im regionalen Beschluss Nr. 29/36 die Kriterien, die Art und die Dauer der Transportdienstleistungen, für die im Zeitraum von 2010 bis 2013 eine Ausgleichszahlung gewährt werden konnte, sowie die Leitlinien für die Aufstellung und Bewertung der von den Flughafenbetreibern erstellten „Maflnahmenpläne“ definiert.

9 Konkret musste ein Flughafenbetreiber, um eine im Gesetz Nr. 10/2010 vorgesehene Finanzierung zu erhalten, der Autonomen Region einen detaillierten Maflnahmenplan zur Genehmigung vorlegen. In diesem Plan musste angegeben werden, welche der oben in Rn. 6 genannten Maflnahmen 1 bis 3 der Flughafenbetreiber umzusetzen beabsichtigte, um die Ziele des Gesetzes Nr. 10/2010 zu erreichen. Dieser Plan musste gegebenenfalls durch spezifische Vereinbarungen zwischen dem Flughafenbetreiber und den Fluggesellschaften konkretisiert werden.

10 Wenn ein Flughafenbetreiber für die Maflnahme 1 eine Finanzierung erhalten wollte, musste der Maflnahmenplan, den er der Autonomen Region vorlegte, „Flugstrecken von strategischem Interesse“ (inländisch und international) benennen und jährliche Ziele im Hinblick auf die Flugfrequenz, neue Strecken und die Anzahl der Passagiere definieren.

11 Nach Angaben der italienischen Behörden stellte die Bedienung dieser Strecken von strategischer Bedeutung die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse dar, die die Fluggesellschaften als Gegenleistung für den Ausgleich erbrächten.

12 Ein Maflnahmenplan zur Umsetzung der Maflnahme 2 sollte spezifische Marketing- und Werbemaflnahmen zur Erhöhung der Passagierzahlen und zur Förderung des Einzugsgebiets des Flughafens festlegen.

13 Der regionale Beschluss Nr. 29/36 sah vor, dass den Maflnahmenplänen Prognosen für die Rentabilitätsaussichten der in ihnen aufgeführten Maflnahmen beizulegen waren.

14 Dem regionalen Beschluss Nr. 29/36 ist zu entnehmen, dass die Maflnahmenpläne bestimmte Grundsätze beachten mussten:

- Die in den Plänen festgelegten Strecken von strategischer Bedeutung durften sich nicht mit den Strecken überschneiden, die bereits im Rahmen einer Regelung über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen betrieben werden;

- die für jede subventionierte Strecke gewährte Finanzierung musste im Lauf der Zeit abnehmen;

- die mit den Luftverkehrsunternehmen getroffene finanzielle Vereinbarung musste einen Plan zur Förderung des Gebiets umfassen.

15 Wenn die Autonome Region Unstimmigkeiten zwischen den von den Flughafenbetreibern vorgelegten Maflnahmenplänen einerseits und den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 10/2010 und seinen Durchführungsrechtsakten andererseits feststellte, konnte sie verlangen, dass diese Maflnahmenpläne geändert werden.

16 Nachdem die Autonome Region die verschiedenen ihr von den Flughafenbetreibern vorgelegten Maflnahmenpläne genehmigt hatte, verteilte sie die für jedes der Jahre 2010 bis 2013 verfügbaren Finanzmittel auf die Flughafenbetreiber.

17 Lag die Summe der von den Flughafenbetreibern geforderten Beitragszahlungen über dem im Gesetz Nr. 10/2010 vorgesehenen Betrag, sah der regionale...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT