Mitteilungen im Abl. nº T-308/19 of Tribunal General de la Unión Europea, June 21, 2019

Resolution DateJune 21, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-308/19

Klage, eingereicht am 17. Mai 2019 - BU/Kommission

(Rechtssache T-308/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: BU (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Bonanni)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 11. Januar 2019 aufzuheben, mit der die Kommission angekündigt und entschieden hat, einen neuen Ärzteausschuss für eine erneute Stellungnahme zur beantragten Anerkennung der Verschlimmerung der Berufskrankheit des Klägers einrichten zu wollen;

für die Zwecke der Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 639 431,37 Euro, wovon 98 372,51 Euro bereits ausgezahlt wurden, anzuordnen, dass die Entscheidung über die beantragte Anerkennung der Verschlimmerung auf der Grundlage der vom vorherigen Ärzteausschuss bereits abgegebenen Stellungnahme vom 8. Januar 2014 zu treffen ist, und dabei Art. 12 der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der vor dem 1. Januar 2006 in Kraft war, auf‌ler Acht zu lassen, wie im berichtigten Auftrag vom 11. Januar 2019 anerkannt wurde, oder eine vergleichbare Verpflichtung anzuordnen;

die Kommission zur Zahlung von 5 000 Euro für jeden Monat der Verzögerung beim Erlass der Maf‌lnahme zu verurteilen;

die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 100 000 Euro für die unter Verstof‌l gegen die Urteile T-551/16 und T-212/01 erfolgte rechtswidrige Erteilung des Auftrags Nr. 3 vom 25. Januar 2018 zu verurteilen;

die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung von 50 000 Euro für die Nichtanwendung der Tabelle über die Honorare der bestellten und zu bestellenden Ärzte zu verurteilen;

die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 100 000 Euro für die ungerechtfertigte Verzögerung beim Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu verurteilen;

die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1 000 000 Euro für das unqualifizierbare Verhalten von Dr. AB als unmittelbar Beschäftigtem der nicht unabhängigen Anstellungsbehörde im...

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