Mitteilungen im Abl. nº T-150/20 of Tribunal General de la Unión Europea, May 08, 2020

Resolution DateMay 08, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-150/20

Klage, eingereicht am 24. März 2020 - Tartu Agro/Kommission

(Rechtssache T-150/20)

Verfahrenssprache: Estnisch

Parteien

Klägerin: AS Tartu Agro (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Järviste, T. Kaurov, M. Peetsalu und M. A. R. Valberg)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

den Beschluss der Kommission vom 24. Januar 2020 bezüglich der staatlichen Beihilfe SA.39182 (2017/C), der die Gewährung einer mutmaf‌llich rechtswidrigen Beihilfe an Tartu Agro betrifft, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende acht Gründe gestützt:

Die Klage sei zulässig.

- Die Klage sei zulässig, da die Klägerin dem angefochtenen Beschluss zufolge mutmaf‌lliche Beihilfeempfängerin sei. Daher betreffe dieser Beschluss sie unmittelbar und individuell.

Die Kommission habe grundlegend gegen materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften verstof‌len, als sie anhand des Ausschreibungsverfahrens bewertet habe, ob die Transaktion marktkonform gewesen sei, sei ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen und habe den Sachverhalt fehlerhaft ausgelegt.

- Die Kommission hätte den zeitlichen Kontext des Zeitpunkts des Abschlusses des Pachtvertrags, die damaligen wirtschaftlichen Erwägungen und die zu diesem Zeitpunkt geltenden Auslegungsstandards berücksichtigen müssen.

- Die Kommission habe unzutreffend die Schlussfolgerung gezogen, dass das Ausschreibungsverfahren nicht den die Marktbedingungen gewährleistenden Anforderungen entsprochen habe, da die Bedingungen des Ausschreibungsverfahrens es insgesamt ermöglicht hätten, den Gewinn des Staates zu maximieren.

Die Kommission habe grundlegend gegen materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften verstof‌len, als sie geprüft habe, ob der in dem Pachtvertrag vereinbarte Pachtzins den Marktbedingungen entsprochen habe, bei der Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe gegen die Beweislastregeln verstof‌len und den Sachverhalt fehlerhaft ausgelegt.

- Die Kommission habe eine staatliche Beihilfe aufgrund irrelevanter und mangelhafter Daten festgestellt. Sie hätte feststellen müssen, dass die Investitionen in die Bodenverbesserung, die Kosten für die Instandhaltung des Bodens und die Verbesserung der Qualität des Erdreichs in vollem Umfang zur Pacht gehörten.

- Die Kommission habe fälschlich auf‌ler Acht gelassen, dass der sich aus dem Pachtvertrag angeblich...

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