Mitteilungen im Abl. nº T-715/19 of Tribunal General de la Unión Europea, January 31, 2020

Resolution DateJanuary 31, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-715/19

Klage, eingereicht am 21. Oktober 2019- Wagenknecht/Europäischer Rat

(Rechtssache T-715/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Lukáš Wagenknecht (Pardubice, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Dolejská)

Beklagter: Europäischer Rat

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Europäische Rat es rechtswidrig unterlassen hat, in Bezug auf den Interessenkonflikt von Herrn Andrej Babiš, dem tschechischen Premierminister, hinsichtlich des EU-Haushalts tätig zu werden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:

Der Kläger habe dem Europäischen Rat mit Schreiben vom 5. Juni 2019 ein Ersuchen um Tätigwerden gesandt und ihn am 10. Juni 2019 zum Tätigwerden gem. Art. 265 AEUV aufgefordert, Herrn Andrej Babiš, der sich mutmafllich in einem Interessenkonflikt befunden habe, nicht zur Tagung des Europäischen Rates vom 20. Juni 2019 einzuladen, bei der unter Punkt 4 der Tagesordnung der EU-Haushalt erörtert worden sei.

Gleichwohl sei der tschechische Premierminister, Herr Babiš, der sich mutmafllich in einem Interessenkonflikt befunden habe, bei der Tagung des Europäischen Rates vom 20. Juni 2019, bei der unter Punkt 4 der Tagesordnung der EU-Haushalt erörtert worden sei, anwesend gewesen.

Die Antwort des Europäischen Rates auf das Ersuchen des Klägers um Tätigwerden sei unschlüssig und widersprüchlich gewesen und habe den Standpunkt des Europäischen Rates offen gelassen.

Der Kläger sei vom fehlenden Ausschluss von Herrn Babiš von den Beratungen über den künftigen EU-Haushalt durch den Europäischen Rat unmittelbar betroffen, da:

i keine weitere Handlung erforderlich sei, um Personen mit einem Interessenkonflikt von einer Tagung des Europäischen Rates auszuschlieflen, und

ii die Rechtslage des Klägers betroffen sei, da er (a) ein gewählter Abgeordneter des tschechischen Senats sei und mit der Untersuchung des mutmafllichen Interessenkonflikts des tschechischen Premierministers als Mitglied eines besonderen zu diesem Zweck gegründeten Senatsausschusses betraut sei sowie (b) ein künftiger Wettbewerber der Kandidaten der ANO 2011 Partei sei, die vom tschechischen Premierminister kontrolliert werde.

Die individuelle Betroffenheit des Klägers hinsichtlich der Unterlassung des Europäischen Rates, in Bezug auf den mutmafllichen Interessenkonflikt des tschechischen Premierministers, Herrn Babiš tätig zu werden, ergebe sich aus:

i einer verfassungsrechtlichen...

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