Beschlüsse nº T-108/15 DEP of Tribunal General de la Unión Europea, July 14, 2020

Resolution DateJuly 14, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-108/15 DEP

„Verfahren - Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T-108/15 DEP,

Bundesverband Glasindustrie mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland) und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen(1), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész und C. von Köckritz,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen eines Antrags auf Festsetzung der Kosten im Anschluss an den Beschluss vom 27. Juni 2019, Bundesverband Glasindustrie u. a./Kommission (T-108/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:471),

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos sowie der Richter V. Valančius (Berichterstatter) und L. Truchot,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1 Im Dezember 2011 reichte der Bund der Energieverbraucher bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde ein, in der er geltend machte, dass bestimmte im Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. 2011 I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012), das am 1. Januar 2012 in Kraft treten sollte, vorgesehene Maflnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen darstellten.

2 Das EEG 2012 soll das Klima und die Umwelt schützen, indem die nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung gewährleistet wird, ihre Kosten für die deutsche Wirtschaft verringert werden, fossile Energieressourcen geschont werden und die Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas (im Folgenden zusammen: EEG-Strom) weiterentwickelt werden. Zu diesem Zweck soll insbesondere der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf mindestens 35 % bis zum Jahr 2020 und dann stufenweise auf mindestens 80 % bis zum Jahr 2050 erhöht werden (ß 1 EEG 2012).

3 In diesem Rahmen sieht das EEG 2012 eine Förderregelung zugunsten der Erzeuger von EEG-Strom vor (ß 2 EEG 2012).

4 Insbesondere sind die überregionalen Übertragungsnetzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen verpflichtet, den EEG-Strom, den sie in ihr Netz einspeisen, auf dem Spotmarkt der Strombörse zu vermarkten (ß 37 Abs. 1 EEG 2012). Können sie mit dem Preis, den sie dabei erhalten, die ihnen durch die Rechtspflicht, diesen Strom nach den gesetzlich festgelegten Tarifen zu vergüten, entstehende finanzielle Belastung nicht decken, so können sie unter den in der Verordnungsermächtigung festgelegten Bedingungen verlangen, dass die Versorger, die die Letztverbraucher beliefern, ihnen die Differenz anteilig zu den verkauften Mengen zahlen. Dieser Mechanismus wird als „EEG-Umlage“ bezeichnet (ß 37 Abs. 2 EEG 2012).

5 Auflerdem sieht das EEG 2012 eine Besondere Ausgleichsregelung vor, die darin besteht, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jedes Jahr eine Begrenzung des Teils der EEG-Umlage vornimmt, den die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf bestimmte Kundengruppen umlegen können.

6 Nachdem die Kommission am 8. Dezember 2013 entschieden hatte, ein förmliches Prüfverfahren im Hinblick auf die im EEG 2012 enthaltenen Maflnahmen zu eröffnen, erliefl sie am 25. November 2014 den Beschluss (EU) 2015/1585 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (ABl. 2015, L 250, S. 122, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

7 Die Kommission war zum einen der Ansicht, dass die Einspeisetarife und Marktprämien, die den Erzeugern von EEG-Strom für den von ihnen erzeugten Strom einen höheren Preis als den Marktpreis garantierten, eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe darstellten. Zum anderen stelle die Verringerung der EEG-Umlage für bestimmte energieintensive Unternehmen eine staatliche Beihilfe dar, die nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, wenn sie unter bestimmte Kategorien falle.

8 Mit Klageschrift, die am 27. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Kläger, d. h. der Bundesverband Glasindustrie und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten juristischen Personen, Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-108/15 in das Register eingetragen.

9 Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 8. Mai 2015 wurde das Verfahren in der Rechtssache T-108/15, Bundesverband Glasindustrie u. a./Kommission, bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung in der Rechtssache T-47/15, Deutschland/Kommission, in der die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses beantragte, ausgesetzt. Mit Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), wies das Gericht die Klage der Bundesrepublik Deutschland ab.

10 Mit Entscheidung des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts wurde das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache erneut ausgesetzt, nämlich bis zum Ablauf der Frist für die etwaige Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), bzw., für den Fall der Einlegung eines solchen Rechtsmittels, bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung des Gerichtshofs.

11 Am 19. Juli 2016 legte die Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), ein Rechtsmittel ein, das unter dem Aktenzeichen C-405/16 P in das Register eingetragen wurde.

12 Mit Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), hob der Gerichtshof das Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15, EU:T:2016:281), auf und entschied über die Klage der Bundesrepublik Deutschland dahin gehend selbst, dass er den angefochtenen Beschluss mit der Begründung für nichtig erklärte, die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile stellten keine staatlichen Beihilfen dar.

13 Am 9. April 2019 forderte das Gericht im Rahmen prozessleitender Maflnahmen gemäfl Art. 89 seiner Verfahrensordnung die Parteien auf, ihre Stellungnahmen zu den Konsequenzen abzugeben, die aus dem Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Feststellung der Erledigung der Hauptsache von Amts wegen im Sinne von Art. 131 der Verfahrensordnung zu ziehen waren.

14 Mit Schreiben vom 12. April 2019 bzw. vom 15. April 2019 antworteten die Kommission und die Kläger, die Klage sei gegenstandslos geworden.

15 Mit Beschluss vom 27. Juni 2019, Bundesverband Glasindustrie u. a./Kommission (T-108/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:471), stellte das Gericht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache fest und erlegte der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Bundesverbands Glasindustrie und der weiteren Klägerinnen auf.

16 Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 forderten die Kläger die Kommission zur Erstattung der ihnen entstandenen Kosten auf. Sie bezifferten diese Kosten für den Zeitraum vom 25. November 2014 bis zum 3. Juli 2019 auf einen Gesamtbetrag von 66 370,51 Euro und legten für jeden der folgenden Zeiträume eine Honorarrechnung vor: vom 25. November 2014 bis zum 28...

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