Mitteilungen im Abl. nº T-640/19 of Tribunal General de la Unión Europea, November 15, 2019
Resolution Date | November 15, 2019 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-640/19 |
Klage, eingereicht am 25. September 2019 - Sasol Germany u. a./ECHA
(Rechtssache T-640/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Sasol Germany GmbH (Hamburg, Deutschland), SI Group - Béthune (Béthune, Frankreich), BASF SE (Ludwigshafen am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu, P. Sellar und S. Saez Moreno)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, soweit dieser 4-tert-Butylphenol (PTBP) als besonders besorgniserregenden Stoff in die Liste der für die Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates1 aufnimmt;
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.
Verstofl gegen die Kriterien der endokrinen Disruption und des evidenzbasierten Ansatzes, da die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt vorliegen.
Verstofl gegen Art. 57 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf das Kriterium „ebenso besorgniserregend“, da
erstens die nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderliche Prüfung des Kriteriums „ebenso besorgniserregend“ keine anderen Daten als diejenigen in Bezug auf die durch die inhärenten Eigenschaften des Stoffes bedingten Gefahren berücksichtigt und Gesichtspunkte wie die biologische Abbaubarkeit von PTBP, die für die Bewertung erforderlich gewesen seien, aufler Acht gelassen habe (oder auf reine Mutmaflungen gestützt habe);
sich zweitens der vorschlagende Mitgliedstaat, Deutschland, auf unzuverlässige Daten und unsubstantiierte Analogien zu Eigenschaften anderer Stoffen gestützt habe;
der angefochtene Beschluss drittens vorgebe, dass PTBP einem krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoff („CMR“-Stoff) gleiche, was durch keine wissenschaftliche Bewertung gestützt werde.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler/Fehlende...
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