Beschlüsse nº T-309/20 of Tribunal General de la Unión Europea, July 16, 2020

Resolution DateJuly 16, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-309/20

„Nichtigkeitsklage - Einreichung der Klageschrift mittels e-Curia - Art. 56a Abs. 4 der Verfahrensordnung - Verstofl gegen Formerfordernisse - Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T-309/20

Travel-Netto mit Sitz in Kołobrzeg, (Polen), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Niciecki,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Netto Marken-Discount AG & Co. KG mit Sitz in Maxhütte-Haidhof (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. März 2020 (Rechtssache R 1466/2019-4) zu einem Einspruchsverfahren zwischen Netto Marken-Discount und Travel-Netto

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann (Berichterstatter) sowie der Richter U. Öberg und R. Mastroianni,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Verfahren und Anträge der Klägerin

1 Mit Klageschrift, die am 27. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, die Travel-Netto, die vorliegende Klage erhoben.

2 Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Unionsmarke TRAVELNETTO auch für die Dienstleistungen in den Klassen 35 und 43 eingetragen wird.

Rechtliche Würdigung

3 Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

4 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht für durch die Aktenstücke hinreichend unterrichtet und beschlieflt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

5 Gemäfl Art. 56a Abs. 4 der Verfahrensordnung müssen, wenn ein Verfahrensschriftstück mittels e-Curia eingereicht wird, bevor die für die Validierung des Zugangskontos erforderlichen Belege vorgelegt wurden, diese Belege in Papierform innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Einreichung des Verfahrensschriftstücks bei der Kanzlei des Gerichts eingehen. Diese Frist kann nicht verlängert werden; Art. 60 der Verfahrensordnung findet keine Anwendung. Bei nicht fristgemäflem Eingang der Belege erklärt das Gericht das mittels e-Curia eingereichte Verfahrensschriftstück für unzulässig.

6 Am 27. Mai 2020 ist eine Klageschrift mittels e-Curia eingereicht worden, bevor die für die Validierung des Zugangskontos erforderlichen Belege vorgelegt wurden.

7 Am 8. Juni 2020 sind die...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT