Beschlüsse nº T-715/19 R of Tribunal General de la Unión Europea, July 17, 2020

Resolution DateJuly 17, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-715/19 R

„Untätigkeitsklage - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Betrugsbekämpfung - Tagung des Europäischen Rates - Mehrjähriger Finanzrahmen - Haushaltsordnung - Behaupteter Interessenkonflikt des Vertreters der Tschechischen Republik bei einer Tagung des Europäischen Rates - Angeblich fehlendes Tätigwerden des Europäischen Rates - Art. 130 der Verfahrensordnung - Rechtsschutzinteresse - Klagebefugnis - Stellungnahme des Europäischen Rates - Beendigung der Untätigkeit - Unzulässigkeit - Art. 15 Abs. 2 EUV - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In der Rechtssache T-715/19

Lukáš Wagenknecht, wohnhaft in Pardubice (Tschechische Republik), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Dolejská,

Kläger,

gegen

Europäischer Rat, vertreten durch A. Westerhof Löfflerová, A. Jensen und J. Bauerschmidt als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass der Europäische Rat es rechtswidrig unterlassen hat, auf den Antrag des Klägers tätig zu werden, um den Premierminister der Tschechischen Republik, Herrn Andrej Babiš, wegen dessen angeblichen Interessenkonflikts im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) von der Tagung des Europäischen Rates vom 20. Juni 2019 und zukünftigen Tagungen zu Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau auszuschlieflen,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen (Berichterstatter) sowie der Richter C. Mac Eochaidh und J. Laitenberger,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Mit Schreiben vom 5. Juni 2019, das beim Europäischen Rat am 10. Juni 2019 einging, forderte der Kläger, Herr Lukáš Wagenknecht, Mitglied des Senát Parlamentu České republiky (Senat der Tschechischen Republik), den Europäischen Rat auf, den Premierminister der Tschechischen Republik, Herrn Andrej Babiš, wegen dessen angeblichen Interessenkonflikts, der sich aus seinen persönlichen und familiären Interessen an den Unternehmen des u. a. im Agrar- und Lebensmittelbereich tätigen Agrofert-Konzerns ergebe, von der Tagung des Europäischen Rates vom 20. Juni 2019 und von zukünftigen Tagungen zu Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau (mehrjähriger Finanzrahmen [MFR] 2021/2027) auszuschlieflen (im Folgenden: Aufforderung zum Tätigwerden).

2 Am 24. Juni 2019 erklärte der Europäische Rat, dass er zu den Behauptungen des Klägers in der Sache nicht Stellung beziehe und dem Kläger versichere, dass er der Bekämpfung von Betrügereien und anderen rechtswidrigen Tätigkeiten, die die finanziellen Interessen der Europäischen Union beträfen, gröflte Bedeutung beimesse. Auf die Aufforderung zum Tätigwerden antwortete er dem Kläger jedoch im Wesentlichen, dass Art. 15 Abs. 2 EUV, eine Vorschrift des Primärrechts, die Zusammensetzung des Europäischen Rates unantastbar festlege, indem er vorsehe, dass er „sich … aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der [Europäischen] Kommission [zusammensetzt]“. Diese Zusammensetzung könne somit nicht geändert werden, da diese Bestimmung eine solche Änderung nicht vorsehe. Des Weiteren erklärte der Europäische Rat, dass die Frage, welche Person - der Staats- oder der Regierungschef - jeden einzelnen Mitgliedstaat der Union vertreten solle, allein Sache des nationalen Verfassungsrechts sei. Somit stehe es nicht im Ermessen des Europäischen Rates oder seines Präsidenten, zu entscheiden, wer der Vertreter jedes Mitgliedstaats in diesem Organ sein solle, und auch nicht, wen - den Staatschef oder den Regierungschef - er zu den verschiedenen Tagungen des Europäischen Rates einladen solle. Diese Grundsätze gälten auch für die Tagungen des Rates der Europäischen Union. Daher antwortete der Europäische Rat dem Kläger auf die Aufforderung zum Tätigwerden, dass er den Premierminister der Tschechischen Republik nicht von den genannten Tagungen ausschlieflen könne.

3 Am 2. Juli 2019 wandte sich der Kläger erneut an den Europäischen Rat und ersuchte den Generalsekretär dieses Organs per E-Mail um Erläuterungen zu der Antwort, die ihm am 24. Juni 2019 gegeben worden war. Auf diese E-Mail erhielt er keine Antwort.

Verfahren und Anträge der Parteien

4 Mit Klageschrift, die am 21. Oktober 2019 mittels eines provisorischen e-Curia-Kontos, das von seiner Prozessbevollmächtigten erstellt worden war, bei der Kanzlei eingegangen ist, hat der Kläger nach Art. 265 AEUV Klage auf Feststellung der Untätigkeit des Europäischen Rates erhoben, da dieses Organ es rechtswidrig unterlassen habe, auf seine Aufforderung zum Tätigwerden zu reagieren.

5 Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag und unter denselben Umständen bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger nach Art. 151 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gestellt.

6 Da die für die Validierung des e-Curia-Zugangskontos erforderlichen Belege am 4. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen waren, obwohl sie gemäfl Art. 56a Abs. 4 der Verfahrensordnung innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Einreichung des Verfahrensschriftstücks, vorliegend der Klageschrift, bei ihr hätten eingehen müssen, ist der Kläger aufgefordert worden, hierzu Stellung zu nehmen.

7 Am 21. November 2019 hat der Kläger seine Stellungnahme eingereicht, in der seine Prozessbevollmächtigte erklärte, dass sie am 24. Oktober 2019 die für die...

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