Beschlüsse nº T-385/20 of Tribunal General de la Unión Europea, July 31, 2020

Resolution DateJuly 31, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-385/20

„Schadensersatzklage - Mangelnde Vertretung des Klägers - Offensichtliche Unzulässigkeit - Klage gegen einen Mitgliedstaat - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts“

In der Rechtssache T-385/20,

Harald Kloetsch, wohnhaft in Krefeld (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Kloetsch,

Kläger,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beklagte,

wegen eines Antrags auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch die Nichtzulassung der Revision eines Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) vom 27. Juli 2018 entstanden sein soll, und, hilfsweise, eines Antrags auf Aufhebung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 29. Oktober 2019 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers sowie eines Antrags auf Aufhebung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Deutschland) vom 13. Mai 2020 über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden des Klägers

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen (Berichterstatter), der Richterin T. Pynnä und des Richters J. Laitenberger,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Verfahren und Anträge des Klägers

1 Mit am 25. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat der Kläger, Herr Harald Kloetsch, die vorliegende Klage erhoben, mit der er beantragt,

- die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihm durch die gesetzlich bedingte Nichtzulassung der Revision des Urteils I-17 U 25/17 des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) vom 27. Juli 2018 entstanden sein soll;

- hilfsweise, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch Beschluss des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 29. Oktober 2019 aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung an diesen zurückzuverweisen;

- äuflerst hilfsweise, die Entscheidungen 1 BvR 47/20 und 1 BvR 61/20 des Bundesverfassungsgerichts (Deutschland) vom 13. Mai 2020 über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde des Klägers aufzuheben und die Rechtsstreitigkeiten zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Landgericht Münster (Deutschland) zurückzuverweisen.

Rechtliche Würdigung

2 Ist das Gericht für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig, so kann es gemäfl Art. 126 seiner Verfahrensordnung die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne...

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