Mitteilungen im Abl. nº T-272/19 of Tribunal General de la Unión Europea, June 07, 2019

Resolution DateJune 07, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-272/19

Klage, eingereicht am 25. April 2019 - TO/EAD

(Rechtssache T-272/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: TO (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Generet)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde des EAD vom 15. Juni 2018, in der festgestellt wird, dass sie nicht alle in Art. 82 BSB vorgesehenen Einstellungsbedingungen erfülle und nicht als Vertragsbedienstete im Sinne von Art. 3b BSB beim EAD eingestellt werden könne, aufzuheben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde des EAD vom 14. Januar 2019, mit der die von ihr am 14. September 2018 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

den EAD - vorbehaltlich weiterer Präzisierung im Lauf des Verfahrens - zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 36 992,52 Euro zu zahlen, was den jährlichen Bezügen einer Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe II in der seit dem 1. November 2017 geltenden Besoldungsgruppe entspricht;

den EAD zu verurteilen, den Schaden zu berechnen, der ihr durch die Nichteinstellung hinsichtlich ihres Pensionsanspruchs entsteht;

den EAD zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 15 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens wegen der Beeinträchtigung ihrer Würde und ihres beruflichen Ansehens zu zahlen;

den EAD zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 15 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens wegen der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und ihres persönlichen Gleichgewichts zu zahlen;

den EAD zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 15 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihr durch den Verstofl des EAD gegen die Verordnung Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr entstanden ist;

den EAD zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 10 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen...

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