Mitteilungen im Abl. nº T-8/20 of Tribunal General de la Unión Europea, February 21, 2020

Resolution DateFebruary 21, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-8/20

Klage, eingereicht am 8. Januar 2020 - Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T-8/20)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Pavliš, J. Očková und J. Vláčil)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1835 der Kommission vom 30. Oktober 2019 insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihm die von der Tschechischen Republik zulasten des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigten Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union im Rahmen der Maflnahmen M14 für die Haushaltsjahre 2017, 2018 und 2019 in einer Gesamthöhe von 35 109,02 Euro ausgeschlossen werden, sowie der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin den folgenden Klagegrund geltend:

Der Klagegrund wird auf einen Verstofl gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik gestützt. Die Kommission habe eine finanzielle Berichtigung wegen eines angeblichen Verstofles gegen Art. 25 der Durchführungsverordnung (EU) Nr...

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