Mitteilungen im Abl. nº T-76/20 of Tribunal General de la Unión Europea, March 13, 2020

Resolution DateMarch 13, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-76/20

Klage, eingereicht am 7. Februar 2020 - Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T-76/20)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Pavliš, O. Serdula und J. Vláčil)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) CCI CCI 2014CZ06RDNP001 der Kommission vom 28. November 2019 über die Aussetzung der Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum der Tschechischen Republik für den Zeitraum 2014-2020 und in Bezug auf Ausgaben, die zwischen dem 16. Oktober 2018 und 31. Dezember 2018 sowie zwischen dem 1. Januar 2019 und 31. März 2019 getätigt wurden, (bekannt gegeben unter der Nummer C[2019] 8647 final) für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung der Klage macht die Klägerin zwei Gründe geltend.

Der erste Klagegrund wird auf einen Verstofl gegen Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/20131 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Verordnung Nr. 1306/2013) gestützt. Die Kommission sei zu Unrecht der Auffassung, dass die Zuschüsse, auf die sich die fraglichen Ausgaben bezögen, unter Verstofl gegen die nationalen Rechtsvorschriften gewährt worden seien. Zu einem Verstofl gegen die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften habe es jedoch nicht kommen können, da diese Rechtsvorschriften nicht auf die Art von Zuschüssen anwendbar seien, die von den ausgesetzten Zahlungen betroffen seien.

Der zweite Klagegrund wird ebenfalls auf...

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