Mitteilungen im Abl. nº T-162/20 of Tribunal General de la Unión Europea, May 29, 2020

Resolution DateMay 29, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-162/20

Klage, eingereicht am 28. März 2020 -UPL Europe und Indofil Industries (Netherlands)/EFSA

(Rechtssache T-162/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: UPL Europe Ltd (Warrington Cheshire, Vereinigtes Königreich) und Indofil Industries (Netherlands) BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und S. Englebert)

Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

den Beschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: EFSA) vom 28. Januar 2020, der den Klägerinnen am 29. Januar 2020 zugestellt wurde, über die Bewertung der Anträge auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Schlussfolgerung der EFSA zum Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung für den Wirkstoff Mancozeb (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, und

- der Beklagten sämtliche Kosten und Auslagen dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:

Verfahrensverstofl gegen Art. 12 der Durchführungsverordnung 844/2012 der Kommission1 : Der angefochtene Beschluss sei auf der Grundlage tatsächlicher und rechtlicher Verfahrensfehler ergangen.

Materieller Verstofl gegen Art. 13 der Durchführungsverordnung 844/2012 der Kommission: Der angefochtene Beschluss sei auf der Grundlage materieller Rechts- und Tatsachenfehler ergangen.

Fehlerhafte Anwendung der Art. 38, 39 und 40 der Verordnung 178/20022 : Die Beklagte habe die in den Art. 38, 39 und 40 der Verordnung 178/2002 enthaltenen Bestimmungen über die Vertraulichkeit falsch ausgelegt und angewandt.

Verstofl gegen Art. 63 der Verordnung 1107/2009: Die Beklagte habe gegen Art. 63 der Verordnung 1107/20093 verstoflen, indem sie entschieden habe, die Informationen, deren Zensur die Klägerinnen anstrebten, zu veröffentlichen, was ihre geschäftlichen Interessen beeinträchtigen könne.

Unzuständigkeit: Die Beklagte habe ultra vires gehandelt, da die Europäische Chemikalienagentur die einzige Behörde sei, die nach der Verordnung 1272/20084 für die Einstufung oder Neueinstufung von Stoffen rechtlich zuständig sei, und nicht die Beklagte.

Verstofl gegen fundamentale Grundsätze des Unionsrechts: die Grundsätze der Rechtmäfligkeit, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der guten Verwaltung und der Verhältnismäfligkeit sowie die Pflicht zu sorgfältiger und unparteiischer Prüfung. Die...

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