Mitteilungen im Abl. nº T-529/19 of Tribunal General de la Unión Europea, October 04, 2019

Resolution DateOctober 04, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-529/19

Klage, eingereicht am 22. Juli 2019 - Adeso/Kommission

(Rechtssache T-529/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: African Development Solutions (Adeso) (Nairobi, Kenia) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Martens)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung, nämlich die Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2019, zur Gänze für nichtig zu erklären, und somit festzustellen, dass die Rückforderungsansprüche in Bezug auf die Finanzhilfevereinbarungen FED/2013/313-770 und FED/2013/316-291 in Höhe von 3 298 703,59 Euro bzw. 11 919,40 Euro rechtsgrundlos sind;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Gründe geltend:

Verstofl gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in dem der Grundsatz der guten Verwaltung normiert sei: Das Recht auf rechtliches Gehör sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit seien offensichtlich verletzt worden, da die Kommission ungeachtet der zahlreichen von der Klägerin vorgebrachten ernsthaften Bedenken hinsichtlich des strittigen Prüfberichts und mehrerer beantragter Besprechungen zur Klärung dieser wesentlichen offenen Fragen die Anberaumung dieser Besprechungen verweigert habe, obwohl das Recht auf rechtliches Gehör im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung generell einzuhalten sei und dessen Beachtung eine Rechtmäfligkeitsvoraussetzung jeder von den Unionsorganen getroffenen Entscheidung darstelle, weshalb es jederzeit in sämtlichen Verfahren gewahrt werden müsse.

Verstofl gegen die Grundsätze der Verhältnismäfligkeit...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT