Urteile nº T-557/19 of Tribunal General de la Unión Europea, September 23, 2020

Resolution DateSeptember 23, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-557/19

„Unionsmarke - Unionsbildmarke 7Seven - Fehlender Antrag auf Verlängerung der Eintragung der Marke - Löschung der Marke nach Ablauf der Eintragung - Art. 53 der Verordnung (EU) 2017/1001 - Antrag des Lizenznehmers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Art. 104 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 - Sorgfaltspflicht“

In der Rechtssache T-557/19

Seven SpA mit Sitz in Leinì (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Trevisan,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch H. O’Neill als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Juni 2019 (Sache R 2076/2018-5) zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Rechts auf Beantragung der Verlängerung der Unionsbildmarke 7Seven

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Spielmann sowie des Richters U. Öberg (Berichterstatter) und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 9. August 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 27. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäfl Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 22. Juli 1997 meldete die Klägerin, die Seven SpA, eine Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1] in geänderter Fassung, diese wiederum ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3 Die Marke wurde für Waren der Klassen 16, 18 und 25 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4 Am 2. Mai 2001 wurde die Marke unter der Nummer 591206 als Unionsmarke eingetragen, und diese Eintragung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 53/2001 vom 18. Juni 2001 veröffentlicht.

5 Am 29. September 2005 trat die Klägerin diese Marke an die Seven Licensing Company S.à r.l. für die Waren aus der Klasse 25 ab und liefl sich eine Lizenz für diese Marke einräumen. Diese Lizenz wurde nicht im Unionsmarkenregister eingetragen.

6 Infolge einer Reihe von Übertragungen wurde die gegenständliche Marke am 30. April 2013 für die Waren aus der Klasse 25 an die Seven7 Investment PTE Ltd (im Folgenden: Markeninhaberin) abgetreten. Sie erhielt die neue Eintragungsnummer 8252223, die im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 83/2013 vom 3. Mai 2013 veröffentlicht wurde.

7 Am 26. Dezember 2016 teilte das EUIPO der Markeninhaberin gemäfl Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (nunmehr Art. 53 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) mit, dass die Schutzdauer dieser Marke am 22. Juli 2017 ablaufe und der Antrag auf Verlängerung zwischen dem 23. Januar 2017 und dem 24. Juli 2017 gestellt werden könne. Darüber hinaus wies das EUIPO darauf hin, dass im Fall der Entrichtung der Zuschlagsgebühr wegen Zahlungsverzugs bei der Verlängerungsgebühr die Frist bis zum 22. Januar 2018 verlängert würde.

8 Die Markeninhaberin stellte jedoch keinen Antrag auf Verlängerung der Eintragung der gegenständlichen Marke.

9 Am 2. Februar 2018 informierte das EUIPO den Vertreter der Markeninhaberin über den Ablauf der Schutzdauer für diese Marke ab dem 22. Juli 2017.

10 Am 21. Juli 2018 stellte die Klägerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf der Grundlage von Art. 104 der Verordnung 2017/1001 und begehrte die Wiedereinsetzung in ihr Recht auf Beantragung der Verlängerung der Eintragung der gegenständlichen Marke (im Folgenden: Wiedereinsetzungsantrag). In diesem Wiedereinsetzungsantrag teilte die Klägerin dem EUIPO mit, dass ihr eine Lizenz auf diese Marke eingeräumt worden sei und dass deren Inhaberin ihre vertragliche Verpflichtung zur Mitteilung ihrer Absicht, die Eintragung der gegenständlichen Marke nicht verlängern zu wollen, verletzt habe, so dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, deren Verlängerung selbst rechtzeitig vorzunehmen.

11 Mit Entscheidung vom 30. August 2018 wies die Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurück und bestätigte die Löschung der Eintragung der gegenständlichen Marke.

12 Am 23. Oktober 2018 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO Beschwerde gemäfl den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO ein.

13 Am 4. April 2019 übermittelte die Beschwerdekammer der Klägerin eine Mitteilung, in der sie diese darauf hinwies, dass ihr die Wiedereinsetzung in das Recht auf Beantragung der Verlängerung der Markeneintragung nicht gewährt werden könne, weil der beschriebene Sachverhalt nicht belege, dass sie alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet habe.

14 Mit Entscheidung vom 4. Juni 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Zunächst wies sie darauf hin, dass die Bestimmungen des Art. 104 der Verordnung 2017/1001 eng auszulegen seien. Des Weiteren stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Nichtverlängerung der Eintragung der gegenständlichen Marke deren Inhaberin zuzurechnen sei, und führte sodann aus, dass die Klägerin die Verlängerung der Eintragung dieser Marke nicht wirksam habe beantragen können, ohne zuvor die ausdrückliche Zustimmung der Markeninhaberin eingeholt zu haben. Allerdings habe das Fehlen dieser Zustimmung den Lauf der Verlängerungsfrist nicht gehemmt. Die Klägerin hätte die fehlende Verlängerung seitens der Markeninhaberin nur durch den Nachweis heilen können, dass dieser Mangel trotz Beachtung aller gebotenen Sorgfalt durch die Markeninhaberin eingetreten sei. Selbst wenn das Verlängerungsrecht der Lizenznehmerin unabhängig von der Markeninhaberin bestanden hätte, hätte es der Lizenznehmerin oblegen, sämtliche erforderlichen Maflnahmen zu ergreifen, um die rechtzeitige Verlängerung der Marke sicherzustellen. Darüber hinaus hat die Klägerin nach Ansicht der Beschwerdekammer keine auflergewöhnlichen Umstände dargetan, die eine Wiedereinsetzung in das Recht auf Beantragung der Verlängerung der Markeneintragung rechtfertigen könnten. Schliefllich wies die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin, wonach die Bewilligung der Wiedereinsetzung in das Recht auf Beantragung...

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