Urteile nº T-174/19 of Tribunal General de la Unión Europea, September 23, 2020

Resolution DateSeptember 23, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-174/19

„Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2014 bis 2017 - Entscheidung, den Kläger nicht in die Besoldungsgruppe AST 8 zu befördern - Recht auf Anhörung“

In der Rechtssache T-174/19,

Guillaume Vincenti, wohnhaft in Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Lukošiūtė und K. Tóth als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO vom 6. Juni 2018, den Kläger anlässlich der Beförderungsverfahren 2014 bis 2017 nicht in die Besoldungsgruppe AST 8 zu befördern,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterinnen N. Półtorak (Berichterstatterin) und O. Porchia,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Der Kläger, Herr Guillaume Vincenti, ist Beamter des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in der Besoldungsgruppe AST 7. Er hat diese Besoldungsgruppe seit dem 1. April 2009 inne. Seit dem 10. Juni 2013 befindet sich der Kläger im Krankheitsurlaub.

2 Seine Beurteilungen für die Jahre 2009 bis 2012 zeigten, dass „die bewertete(n) Leistungen, Befähigung und dienstliche Führung insgesamt das für seine Position erforderliche Niveau erfüllen“. Seine Beurteilungen für die Jahre 2013 bis 2016 wurden aufgrund seines gerechtfertigten Fernbleibens nicht abgeschlossen.

3 Die Beförderungsschwelle in der Besoldungsgruppe des Klägers liegt bei 9 Punkten. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 schlug die Personalabteilung des EUIPO dem Kläger die Zuteilung von 0,5 Punkten vor. Gleichzeitig wurde der Kläger anlässlich des Beförderungsverfahrens 2014 darüber informiert, dass der beratende Verwaltungsausschuss nach einer Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten einstimmig der Auffassung war, dass die besonders negativen Bewertungen in der jüngsten Beurteilung eine Verschiebung der Beförderung rechtfertigten.

4 Am 25. Juni 2014 legte der Kläger gegen diesen Vorschlag beim paritätischen Beurteilungs- und Beförderungsausschuss (im Folgenden: PBBA) Einspruch ein.

5 Nach Prüfung des Falls des Klägers empfahl der PBBA der Anstellungsbehörde am 11. Juli 2014, dem Antrag des Klägers stattzugeben. Er war der Auffassung, dass keinerlei Gründe vorlägen, die Beförderung zu verschieben. Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 entschied die Anstellungsbehörde, weitere Punkte an den Kläger zu vergeben. Die Gesamtzahl der Punkte betrug somit 9,25. Der Kläger wurde im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2014 dennoch nicht befördert.

6 Mit Personalmitteilung vom 27. April 2015 leitete das EUIPO das Beförderungsverfahren 2015 ein und informierte sein Personal, dass es gemäfl Art. 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) den in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 55-2013 vom 19. Dezember 2013 veröffentlichten Beschluss C(2013) 8968 final der Kommission vom 16. Dezember 2013 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts (im Folgenden: ADB 45) entsprechend anwenden werde.

7 Im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2015 nahm der beratende Verwaltungsausschuss des EUIPO den Namen des Klägers nicht in die Liste der zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten auf.

8 Am 2. Juli 2015 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Einspruch beim paritätischen Beförderungsausschuss (im Folgenden: paritätischer Ausschuss) ein und beantragte, seinen Namen in die Liste der zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten aufzunehmen.

9 Nach Prüfung des Falls gab der paritätische Ausschuss gegenüber der Anstellungsbehörde seine Empfehlung ab. Darin empfahl er, dem Antrag des Klägers nicht stattzugeben.

10 Am 24. Juli 2015 veröffentlichte die Anstellungsbehörde die Liste der im Beförderungsjahr 2015 beförderten Beamten, auf der sich der Name des Klägers nicht befand.

11 Nachdem er eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt hatte, die am 8. Dezember 2015 ausdrücklich zurückgewiesen wurde, erhob der Kläger am 18. März 2016 nach Art. 270 AEUV beim Gericht eine unter der Rechtssachennummer T-586/16 eingetragene Klage gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. Juli 2015.

12 Der Sache nach war der Kläger der Auffassung, dass die Anstellungsbehörde Art. 3 fünfter Gedankenstrich Satz 2 der ADB 45 insoweit verkannt habe, als seine Beurteilungen aus einem Grund - nämlich seinem Krankheitsurlaub - nicht abgeschlossen worden seien, für den er nicht verantwortlich gemacht werden könne. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung habe sein Fall nicht vom Beförderungsverfahren 2015 ausgenommen werden dürfen.

13 Mit Urteil vom 14. November 2017, Vincenti/EUIPO (T-586/16, EU:T:2017:803), hat das Gericht die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. Juli 2015 zur Erstellung der Liste der im Beförderungsverfahren 2015 beförderten Beamten aufgehoben, soweit der Kläger darin nicht berücksichtigt wurde.

14 Mit Schreiben vom 6. Juni 2018, das am 11. Juni 2018 per E-Mail übermittelt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), teilte die Anstellungsbehörde dem Kläger mit, dass die noch offenen ihn betreffenden Beförderungsverfahren, d. h. die der Jahre 2014 bis 2017, nunmehr abgeschlossen worden seien. Die Anstellungsbehörde teilte dem Kläger weiterhin mit, dass sein Name nach einer Abwägung der Verdienste nicht in die Liste der in den Dienstgrad AST 8 beförderten Beamten aufgenommen worden sei, und zwar weder im Zuge des Beförderungsverfahrens 2014, noch im Zuge der Verfahren für 2015 bis 2017.

15 Am 11. September 2018 legte der Kläger gemäfl Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein.

16 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018, das dem Kläger am selben Tag per E-Mail übermittelt wurde, wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück.

Verfahren und Anträge der Parteien

17 Mit Klageschrift, die am 22. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage...

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