Urteile nº T-597/18 of Tribunal General de la Unión Europea, October 05, 2020

Resolution DateOctober 05, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-597/18

„Staatliche Beihilfen - Öffentlicher Personenverkehr - Ausgleich für Kosten, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind - Verpflichtung zur Festlegung von Höchsttarifen für Schüler, Studenten, Auszubildende und Personen mit eingeschränkter Mobilität - ß 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Transferzahlungen eines Landes an kommunale Aufgabenträger im Beförderungswesen - Begriff der Beihilfe - Anmeldepflicht“

In der Rechtssache T-597/18,

Hermann Albers e. K. mit Sitz in Neubörger (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Roling,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Tomat und K.-P. Wojcik als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller, D. Klebs und S. Heimerl als Bevollmächtigte,

und durch

Land Niedersachsen (Deutschland), vertreten durch die Rechtsanwältinnen S. Barth und H. Gading,

Streithelfer,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 4385 final der Kommission vom 12. Juli 2018, keine Einwände gegen die vom Land Niedersachsen gemäfl ß 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes erlassene Maflnahme zu erheben (Sache SA.46697 [2017/NN]) (ABl. 2018, C 292, S. 1),

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann sowie des Richters U. Öberg (Berichterstatter) und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2020

folgendes

Urteil

1 Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger, Hermann Albers e. K., die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 4385 final der Kommission vom 12. Juli 2018, keine Einwände gegen die vom Land Niedersachsen gemäfl ß 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes erlassene Maflnahme zu erheben (Sache SA.46697 [2017/NN]) (ABl. 2018, C 292, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Der Kläger ist ein privates Verkehrsunternehmen, das in Niedersachsen tätig ist.

3 Am 28. September 2016 wurde bei der Europäischen Kommission eine erste Beschwerde gegen die vom Entwurf von ß 7a des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (im Folgenden: NNVG) vorgesehene Maflnahme eingereicht. Am 21. Oktober 2016 reichte der Kläger bei der Kommission eine zweite Beschwerde über dieselbe Maflnahme ein.

4 Am 16. Dezember 2016 übermittelte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland eine nicht vertrauliche Fassung der Beschwerde des Klägers zusammen mit einem Auskunftsersuchen, das am 15. Februar 2017 von der Bundesrepublik Deutschland beantwortet wurde.

5 Am 4. Juli 2017 teilte die Kommission dem Kläger nach Abschluss der Vorprüfungsphase ihre Schlussfolgerungen mit und stellte fest, dass keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege.

6 Mit Schreiben vom 1. August 2017 erhielt der Kläger seine Beschwerde aufrecht.

7 Am 4. August 2017 übermittelte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland eine nicht vertrauliche Fassung des Antwortschreibens des Klägers zusammen mit einem neuen Auskunftsersuchen, das von der Bundesrepublik Deutschland am 1. September 2017 beantwortet wurde.

8 Am 12. Juli 2018 erliefl die Kommission den angefochtenen Beschluss, in dem sie zu dem Ergebnis gelangte, dass keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege.

9 In dem angefochtenen Beschluss stellte die Kommission fest, dass nach ß 7a Abs. 1 NNVG den kommunalen Aufgabenträgern im Beförderungswesen (im Folgenden: kommunale Aufgabenträger) die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs obliege. Gemäfl ß 7a Abs. 2 NNVG müssten die Behörden des Landes Niedersachsen den kommunalen Aufgabenträgern als Gegenleistung für ihre Verpflichtung, u. a. eine Ermäfligung von 25 % für Fahrten im Ausbildungsverkehr sicherzustellen, eine jährliche Finanzhilfe gewähren, die diese anschlieflend den im öffentlichen Personennahverkehr tätigen Unternehmen des Landes (im Folgenden: Endbegünstigten) zukommen lieflen (im Folgenden: streitige Maflnahme).

10 Hierbei vertrat die Kommission die Auffassung, dass ß 7a NNVG durch die Ersetzung von ß 45a des Personenbeförderungsgesetzes (im Folgenden: PBefG) zu einer Übertragung von Finanzmitteln zwischen den Behörden des Landes Niedersachsen und den kommunalen Aufgabenträgern geführt habe, ohne dass diese Mittel jedoch die staatliche Sphäre verlassen hätten. Die Tatsache, dass nach ß 7a NNVG nunmehr die kommunalen Aufgabenträger für die Gewährung finanzieller Ausgleichszahlungen an die Endbegünstigten zuständig seien, wohingegen vor Inkrafttreten dieser Bestimmung nur das Land einen solchen Ausgleich habe gewähren können, erlaube nicht, eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV festzustellen.

Verfahren und Anträge der Parteien

11 Mit Klageschrift, die am 1. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

12 Mit Entscheidung vom 11. Februar 2019 hat die Präsidentin der Ersten Kammer des Gerichts die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der...

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