Beschlüsse nº T-38/20 of Tribunal General de la Unión Europea, October 15, 2020

Resolution DateOctober 15, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-38/20

„Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke LOTTO24 - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In der Rechtssache T-38/20,

Lotto24 AG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Brexl,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch R. Manea und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. November 2019 (Sache R 1216/2019-2) über die Anmeldung des Bildzeichens LOTTO24 als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter Z. Csehi und G. De Baere (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 23. Januar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 24. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 5. Dezember 2018 meldete die Klägerin, die Lotto24 AG, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28, 35, 38, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 9: „Software; herunterladbare Computeranwendungssoftware für Mobiltelefone und andere mobile Endgeräte, insbesondere Software zur Teilnahme an Glücks- und Geschicklichkeitsspielen sowie Lotterien; Mobile Apps“;

- Klasse 28: „Lotteriescheine und Lose; Teilnahmescheine für Lotterien und Glücksspiele“;

- Klasse 35: „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Dienstleistungen im Bereich Kundenbindung für Geschäfts-, Verkaufsförderungs- und/oder Werbezwecke; Vermittlung von Verträgen für Dritte, insbesondere zur Teilnahme an Gewinn- und Glücksspielen sowie Lotterien, auch über das Internet und über Mobiltelefone; Vermittlung und Platzierung von Anzeigen; Vermittlungsdienste in Bezug auf Werbung; Vermittlung von Werbeflächen in elektronischen Medien; Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen“;

- Klasse 38: „Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Plattformen im Internet, insbesondere zur Vermittlung der Teilnahme an Glücks- und Geschicklichkeitsspielen sowie Lotterien; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; E-Mail-Dienste; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Telekommunikation, auch mittels Plattformen und Portalen im Internet; Übermittlung von Nachrichten; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen [Web-Messaging]“;

- Klasse 41: „Lotteriedienstleistungen; Lotterievermittlungsdienstleistungen; Durchführung und Veranstaltung von Glücksspielen und Gewinnspielen, auch im Internet; Veranstaltung von Lotterien; Organisation von Spielergemeinschaften zur Teilnahme an Gewinn- und Glücksspielen; Vermittlung von Gelegenheiten zur Teilnahme an Gewinn- und Glücksspielen sowie Lotterien, auch über das Internet; Unterhaltung; Herausgabe und Verteilung von Lotterielosen und sonstigen Teilnahmeunterlagen im Rahmen der Veranstaltung von Lotterien und anderen Geld- oder Glücksspielen; Durchführung von Spielen im Internet; Lotteriespiele; Glücksspiele“;

- Klasse 42: „IT-Dienstleistungen; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; IT-Beratungs-, -Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen; Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; Vermietung von Webservern; Platform as a Service [PaaS]; outgesourcte Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Beratung auf dem Gebiet der Computersicherheit; Beratung auf dem Gebiet der Computertechnologie; Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie (IT); Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit; Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologie; Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern; Cloud-Computing; Computersoftwareberatung; Computersystemanalysen; Design von Computersoftware; Design von Computersystemen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverschlüsselung“.

4 Mit Entscheidung vom 11. April 2019 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zurück.

5 Am 3. Juni 2019 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 66 bis 68 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6 Mit Entscheidung vom 5. November 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. An erster Stelle befand sie, dass der Wortbestandteil „lotto“ jedenfalls im deutschsprachigen Gebiet der Europäischen Union als eine Form eines Zahlengewinnspiels verstanden werde. Der Wortbestandteil „24“ werde als Hinweis auf ein Angebot angesehen, das 24 Stunden pro Tag vorgehalten werde. Die grafischen Bestandteile des Zeichens dienten nur der Hervorhebung von dessen Sachaussage. Sie hätten daher keine hinreichende Wirkung auf die Marke und seien somit nicht in der Lage, die Aufmerksamkeit der Verbraucher von der beschreibenden Bedeutung des Wortbestandteils abzulenken. Das Zeichen als Ganzes könne die maflgeblichen Verkehrskreise über den Zweck der Waren der Klassen 9 und 28, die Beschaffenheit der Dienstleistungen der Klasse 35, die Modalitäten der in den Klassen 38 und 41 beanspruchten Dienstleistungen und den Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 42 informieren, so dass das Zeichen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei. An zweiter Stelle stellte die Beschwerdekammer fest, dass die angesprochenen Verkehrskreise im vorliegenden Fall das Zeichen herkunftsneutral als eingängig gefasste Sachinformation über die beanspruchten Waren bzw. als Hinweis auf den Inhalt oder Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen wahrnähmen. Somit fehle der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

8 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen,

- die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtliche Würdigung

9 Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

10 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht für durch die Aktenstücke hinreichend unterrichtet und trifft in Anwendung dieses Artikels die Entscheidung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. Juni 2016, Beele Engineering/EUIPO [WE CARE], T-220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 27. November 2018, CMS Hasche Sigle/EUIPO [WORLD LAW GROUP], T-756/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:846, Rn. 11, und vom 12. September 2019, Puma/EUIPO [SOFTFOAM], T-182/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:604, Rn. 10).

11 Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Gründe, nämlich erstens einen Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001.

12 Das Gericht hält es für zweckdienlich, zunächst den zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, zu prüfen, da die angefochtene Entscheidung in erster Linie auf diese Bestimmungen gestützt ist.

13 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschliefllich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

14 Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T-334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte...

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