Mitteilungen im Abl. nº T-629/19 of Tribunal General de la Unión Europea, November 08, 2019

Resolution DateNovember 08, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-629/19

Klage, eingereicht am 20. September 2019- L. Oliva Torras/EUIPO - Mecánica del Frío (Anhängervorrichtungen für Fahrzeuge)

(Rechtssache T-629/19)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: L. Oliva Torras, SA (Manresa, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Sugrañes Coca)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mecánica del Frío, SL (Cornellá de Llobregat, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaber des streitigen Geschmacksmusters: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Anhängervorrichtungen für Fahrzeuge) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2 217 588-0004

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Juli 2019 in der Sache R 1399/2017-3

Anträge

Die Klägerin beantragt,

hinsichtlich des Nichtigkeitsgrundes: Die Feststellungen der Beschwerdekammer in diesem Punkt zu bestätigen und das Nichtigkeitsverfahren wegen der in den Art. 4 bis 9 - „Schutzvoraussetzungen“ - der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Gründe für die Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters einzuleiten;

hinsichtlich der Vorzeitigkeit, auf welche sich die Behauptungen fehlender Neuheit und Eigenart stützen: Den Vergleich unter Berücksichtigung aller vorgelegten Nachweise und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles durchzuführen, weil der von der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer vorgenommene Vergleich, der sich ausschliefllich auf das Bild A (Katalog-Wiedergabe) gründe, unkorrekt sei;

zur fehlenden Neuheit des Geschmacksmusters: das Geschmacksmuster für nichtig zu erklären, da es fast identisch sei und somit eine praktisch identische, unerlaubte Nachahmung des von der Klägerin vertriebenen Geschmacksmusters darstelle. Folglich fehle es dem angegriffenen Geschmacksmuster an der Voraussetzung der für den Schutz über eine Eintragung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster erforderlichen Neuheit;

zur fehlenden Eigenart des Geschmacksmusters: das angegriffene Geschmacksmuster wegen fehlender Eigenart im Hinblick auf vorher von L. Olivia Torras, S.A. offenbarte Geschmacksmuster, wenn man die begrenzte Gestaltungsfreiheit, die sich aus der technischen Funktionalität des Teils ergebe, welches in einem besonderen Motor...

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