Mitteilungen im Abl. nº T-451/20 of Tribunal General de la Unión Europea, August 14, 2020

Resolution DateAugust 14, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-451/20

Klage, eingereicht am 15. Juli 2020 - Facebook Ireland/Kommission

(Rechtssache T-451/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Facebook Ireland Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: D. Jowell, QC, D. Bailey, Barrister, J. Aitken, D. Das, S. Malhi, R. Haria, M. Quayle, Solicitors, und Rechtsanwalt T. Oeyen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den ihr am 5. Mai 2020 zugestellten Beschluss C (2020) 3011 final der Kommission vom 4. Mai 2020, der gemäfl Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates im Rahmen einer Untersuchung in der Sache AT.40628 - Datenbezogene Praktiken von Facebook ergangen ist (im Folgenden: angefochtener Beschluss), für nichtig zu erklären;

hilfsweise, (i) Art. 1 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, soweit er rechtswidrigerweise interne Dokumente anfordert, die für die Untersuchung nicht von Belang sind, und/oder (ii) Art. 1 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, damit unabhängige, im EWR zugelassene Rechtsanwälte eine manuelle Überprüfung der vom angefochtenen Beschluss erfassten Dokumente vornehmen können, um Unterlagen von der Vorlage auszunehmen, die für die Untersuchung offensichtlich ohne Belang sind und/oder persönliche Dokumente darstellen, und/oder (iii) Art. 1 des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, soweit er rechtswidrigerweise die Vorlage von irrelevanten Dokumenten verlangt, die persönlicher und/oder privater Natur sind;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.

Der angefochtene Beschluss gebe entgegen den Erfordernissen von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Grundsatz der Rechtssicherheit sowie unter Verletzung der Verteidigungsrechte von Facebook und des Rechts auf eine gute Verwaltung den Gegenstand der Untersuchung der Kommission nicht in hinreichend klarer oder kohärenter Weise an.

Der angefochtene Beschluss verstofle gegen den in Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 niedergelegten Grundsatz der Erforderlichkeit und/oder verletze die Verteidigungsrechte von Facebook und/oder stelle einen Ermessensmissbrauch dar, indem er die...

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