Mitteilungen im Abl. nº T-222/20 of Tribunal General de la Unión Europea, May 29, 2020

Resolution DateMay 29, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-222/20

Klage, eingereicht am 21. April 2020 - CH und CN/Parlament

(Rechtssache T-222/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CH und CN (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Kläger beantragen,

ihre Klage für zulässig zu erklären;

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, soweit sie nicht endgültig zum tatsächlichen Vorliegen des beanstandeten Mobbings Stellung nehmen;

den Beklagten zur Zahlung des nach billigem Ermessen auf 5 000 Euro veranschlagten Betrags an jeden als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der durch Überschreitung der angemessenen Frist entstanden ist, zuzüglich Verzugszinsen bis zur vollständigen Zahlung;

den Beklagten zur Zahlung des nach billigem Ermessen auf 100 000 Euro veranschlagten Betrags an jeden als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der durch das Fehlen einer endgültigen Stellungnahme zum tatsächlichen Vorliegen des beanstandeten Mobbings entstanden ist, zuzüglich Verzugszinsen bis zur vollständigen Zahlung;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihr Klage gegen die Entscheidungen des Parlaments vom 13. September 2019, in denen die Einstellungsbehörde dieses Organs auf ihre Beistandsersuchen hin zum tatsächlichen Vorliegen des beanstandeten Mobbings nicht endgültig Stellung genommen hat, auf zwei Klagegründe.

  1. Verstofl...

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