Mitteilungen im Abl. nº T-589/20 of Tribunal General de la Unión Europea, October 23, 2020

Resolution DateOctober 23, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-589/20

Klage, eingereicht am 24. September 2020 - Calzaturificio Emmegiemme Shoes/EUIPO - Inticom (MAIMAI MADE IN ITALY)

(Rechtssache T-589/20)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Calzaturificio Emmegiemme Shoes Srl (Surano, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Fragalà)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Inticom SpA (Gallarate, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke MAIMAI MADE IN ITALY -Anmeldung Nr. 11 266 624.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Juli 2020 in der Sache R 1874/2018-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

inzident und vorab im Sinne von Art. 256 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 263 Abs. 1 und Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV über die Rechtmäfligkeit von Art. 18 Abs. 1 des Beschlusses 2018-9 vom 12. November 2018 des Präsidiums der Beschwerdekammern zu entscheiden, soweit er keine Pflicht zur Änderung der Zusammensetzung einer Beschwerdekammer in den Fällen einer Beschwerde gegen eine Widerspruchsentscheidung vorsieht, die wegen fehlerhafter Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm zurückverwiesen wurde, da er in Widerspruch steht zu den zwingenden Normen der in den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze einer „guten Verwaltung“ und des „wirksamen Rechtsbehelfs/unparteiischen Gerichts“;

in der Sache gemäfl Art. 72 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung an eine andere Beschwerdekammer oder auch in Besetzung der Groflen Kammer im Sinne von Art. 165 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates abzuändern und/oder aufzuheben, da sie unter Verstofl gegen die Vorschriften, die eine bestimmte Form vorschreiben, unter Verstofl gegen den AEUV und unter Verstofl und/oder einer falschen Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung 2018/625 der Kommission erlassen wurde;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Rechtswidrigkeit von Art. 18 Abs. 1 des Beschlusses 2018-9 vom 12...

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