Mitteilungen im Abl. nº T-601/20 of Tribunal General de la Unión Europea, October 23, 2020

Resolution DateOctober 23, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-601/20

Klage, eingereicht am 29. September 2020 - Tirrenia di navigazione/Kommission

(Rechtssache T-601/20)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Tirrenia di navigazione SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Nascimbene und F. Rossi Dal Pozzo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss in Bezug auf Art. 1 Abs. 3 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 2 des Beschlusses, mit dem die Rückforderung der angeblichen Beihilfen angeordnet und als unverzüglich und tatsächlich erklärt wurde, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist darauf gerichtet, den Beschluss C(2020) 1108 endg. der Kommission vom 2. März 2020, der die staatliche Beihilfe Nr. C 64/99 (ex NN 68/99) betrifft, die Italien zugunsten der Schifffahrtsunternehmen Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) durchgeführt hat, insoweit für nichtig erklären zu lassen, als in Art. 1 Abs. 3 die der Adriatica für den Zeitraum von Januar 1992 bis Juli 1994 in Bezug auf die Verbindung Brindisi/Korfu/Igoumenitsa/Patras gewährten Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und rechtswidrig erklärt wurden, und als in Art. 2 angeordnet wurde, dass Italien sie vom Empfänger zurückfordert.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe:

Verfahrensrechtliche Verstöfle gegen die Verjährungsfrist für die Rückforderung der für rechtswidrig und unvereinbar befundenen Beihilfen

Insoweit wird geltend gemacht, die Beklagte habe mit ihrem Beschluss gegen Art. 17 der für dieses Verfahren geltenden Verordnung (Verordnung [EU] 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verstoflen, wonach für die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gelte. Diese Verjährungsfrist sei überschritten.

Fehlerhafte Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen, fehlerhafte Einstufung der Beihilfe als neu, Rechtswidrigkeit des Beschlusses, mit dem die Beihilfe für neu und unvereinbar erklärt worden sei, sowie Verstofl gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Verhältnismäfligkeit

Insoweit wird geltend gemacht, die Beklagte habe die der Adriatica gewährten Subventionen für Gemeinwohldienstleistungen unzutreffend als neue Beihilfen eingestuft. Die...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT