Mitteilungen im Abl. nº T-583/20 of Tribunal General de la Unión Europea, October 23, 2020
Resolution Date | October 23, 2020 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-583/20 |
Klage, eingereicht am 23. September 2020 - Italia Wanbao-ACC/Kommission
(Rechtssache T-583/20)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italia Wanbao-ACC Srl (Borgo Valbelluna, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Ferrari und F. Filì)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
in erster Linie,
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 15. Mai 2020 in der Sache M.8947, Nidec/Whirlpool (Embraco Business) C(2020) 3118 final, veröffentlicht am 14. Juli 2020 (Beschluss 2), zur Gänze für nichtig zu erklären;
hilfsweise,
den Beschluss 2 für nichtig zu erklären, soweit darin angeordnet wird, dass das Rückerwerbsverbot im Sinne von Punkt 5 der Verpflichtungszusagen in Bezug auf Vermögenswerte, Patente, Immaterialgüterrechte und Know-how, Rechte im Bereich der Technologie, Entwicklungsprojekte, Verträge und Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, Kundenlisten, sonstige Daten und Informationen und Personal im Zusammenhang mit Delta VSD aufgehoben wird (waiver);
jedenfalls
die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Kommission aufzuerlegen;
jede andere Maflnahme zu erlassen, die das Gericht für zweckmäflig erachtet.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss der Kommission vom 15. Mai 2019, mit der die Bedingung des „Nichtrückerwerbs“ aus den Bedingungen für die Übernahme der Kontrolle über den zur Whirlpool Corporation gehörenden Bereich der Kühlkompressoren durch die Nidec Corporation [Sache M.8947 - Nidec/Whirlpool (EMBRACO Business)] gestrichen wurde, eine Bedingung im Beschluss vom 12. April 2019, mit dem das Vorhaben für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden war, aber unter Auflage bestimmter Bedingungen.
Für ihre Klage führt die Klägerin vier Gründe an.
Erster und zweiter Klagegrund: falsche Anwendung und Auslegung von Rechtsvorschriften sowie Verfälschung von Beweismitteln
In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass eine Änderung struktureller Verpflichtungszusagen wie der in Rede stehenden von der Kommission nur in auflergewöhnlichen Fällen genehmigt werden könne, d. h. dann, wenn Änderungen der Marktgegebenheiten (i) in erheblichem Ausmafl, ii) dauerhaft und (iii) unvorhersehbar auftreten würden...
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