Beschlüsse nº T-383/20 of Tribunal General de la Unión Europea, November 05, 2020

Resolution DateNovember 05, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-383/20

„Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Rücknahme des Löschungsantrags - Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-383/20

Moloko Beverage GmbH mit Sitz in Göppingen, (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Wieland,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Nexus Liquids GmbH mit Sitz in Bad Salzuflen, (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Schembecker,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. März 2020 (Sache R 1485/2019-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Nexus Liquids und Moloko Beverage.

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira, des Richters D. Gratsias und der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1 Mit Schreiben, das am 22. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass die Streithelferin ihren Löschungsantrag zurückgenommen habe. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass nach einer Vereinbarung zwischen ihr und der Streithelferin keine Kostenentscheidung getroffen werden soll.

2 Mit Schreiben, das am 30. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht bestätigt, dass die Streithelferin ihren Löschungsantrag zurückgenommen habe und dass er die Rechtssache als gegenstandslos betrachte. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

3 Mit Schreiben, das am 6. Oktober 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin dem Gericht mitgeteilt, dass es zwischen ihr und der Klägerin zu einer gütlichen Einigung gekommen sei und aufgrund dieser Einigung, hat sie ihren Löschungsantrag zurückgenommen. Sie beantragt die Rechtssache für erledigt zu erklären und keine...

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