Beschlüsse (Information) nº T-317/19 of Tribunal General de la Unión Europea, November 07, 2019

Resolution DateNovember 07, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-317/19

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 2019 - AMVAC Netherlands/Kommission

(Rechtssache T-317/19 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz - Pflanzenschutzmittel - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 - Wirkstoff Ethoprophos - Bedingungen für die Genehmigung des Inverkehrbringens des Stoffes - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit“

  1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Kumulativer Charakter - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung - Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

    (Art. 256 Abs. 1 und Art. 278 und 279 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

    (vgl. Rn. 14-17)

  2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast des Antragstellers

    (Art. 278 und 279 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

    (vgl. Rn. 20)

  3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast - Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind

    (Art. 278 und Art. 279 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

    (vgl. Rn. 21-23, 37)

  4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Schwere des Schadens - Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte - Beurteilung in Bezug auf seine Gröfle und seinen Umsatz sowie die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört - Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

    (Art. 278 und 279 AEUV)

    (vgl. Rn. 27-30, 33, 36)

  5. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen- Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Irreversible Veränderung der Marktanteile - Einbeziehung - Voraussetzungen - Beweislast - Fehlen eines Ersatzerzeugnisses im Wirkstoffportfolio - Unbeachtlich

    (Art. 278 und 279 AEUV)

    (vgl. Rn. 43, 44, 46, 47, 52)

  6. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige...

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