Urteile nº T-152/20 of Tribunal General de la Unión Europea, December 02, 2020

Resolution DateDecember 02, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-152/20

„Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke Home Connect - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 - Hinreichend direkter und konkreter Bezug zu den von der Markenanmeldung erfassten Waren - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T-152/20,

BSH Hausgeräte GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Januar 2020 (Sache R 1751/2019-5) über die Anmeldung des Bildzeichens Home Connect als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov (Berichterstatter) sowie der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters G. Hesse,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 19. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 30. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäfl Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 5. Juni 2019 meldete die Klägerin, die BSH Hausgeräte GmbH, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 9: „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wägeapparate, Messapparate, Signalapparate, Kontrollapparate, Rettungsapparate, Unterrichtsapparate; optische Wägeinstrumente; Messinstrumente; Signalinstrumente; Kontrollinstrumente; Rettungsinstrumente; Unterrichtsinstrumente; Apparate zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln, Kontrollieren von Elektrizität; Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln, Kontrollieren von Elektrizität; Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung, Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Magnetaufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung; Computer; Computersoftware; bespielte Datenträger aller Art [soweit in Klasse 9 enthalten]; unbespielte Datenträger aller Art [soweit in Klasse 9 enthalten]; Computerprogramme [gespeichert]; elektronisch gespeicherte Daten [herunterladbar]; elektronische Publikationen [herunterladbar]; Spezialanlagen für die Haus- und Gebäudetechnik, im Wesentlichen bestehend aus Computern einschliefllich der dazugehörigen Software und/oder im Wesentlichen bestehend aus elektronischen Apparaten und Instrumenten [soweit in Klasse 9 enthalten] zur Überwachung, Steuerung, Bedienung verschiedener elektrischer Geräte der Haus- und Gebäudetechnik sowie für Alarmsysteme, Heizungssysteme, Klimasysteme, Lichtsysteme, Jalousiesysteme, Überwachungssysteme, Belüftungssysteme; Zugriffskontrollsysteme; Sicherheitssysteme; Multimediasysteme; automatisierte Steuerungseinrichtungen für Gebäude; Geräte der Kommunikations- und Informationstechnik sowie der Telekommunikation, vorgenannte Waren soweit in Klasse 9 enthalten“;

- Klasse 38: „Telekommunikation; Bereitstellung des elektronischen Online-Zugriffs auf Informationsdatenbanken sowie über Telekommunikationsmedien versandte Dateien; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet und über mobile Endgeräte; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet und über mobile Endgeräte; Bereitstellung eines Zugangs zu einer Online-Schnittstelle zur Kontrolle von Heizungsgeräten, Wasserversorgungsgeräten, Beleuchtungsgeräten, Sanitärgeräten, Klimageräten, Lüftungsgeräten und Sicherheitsgeräten; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen; elektronische Nachrichtenübermittlung“.

4 Mit Entscheidung vom 22. Juli 2019 wies der Prüfer die Anmeldung gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 2 zurück, da das in Rede stehende Zeichen - aufler für Schifffahrtsapparate, Rettungsapparate, Unterrichtsapparate, Rettungsinstrumente und Unterrichtsinstrumente der Klasse 9, für die die Eintragung zugelassen wurde - für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als beschreibend und nicht unterscheidungskräftig angesehen wurde.

5 Am 7. August 2019 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6 Mit Entscheidung vom 10. Januar 2020 in der Sache R 1751/2019-5 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem EUIPO seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

8 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtliche Würdigung

9 Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung rügt.

Zum ersten Klagegrund: Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

10 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoflen, da das in Rede stehende Zeichen für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sei.

11 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

12 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die ausschliefllich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäfl Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften des Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

13 Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Unionsmarke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14 Auflerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder der Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, dienen können, gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, damit der Verbraucher, der die durch die Marke bezeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt oder in Anspruch nimmt, bei einem späteren Erwerb oder einer späteren Inanspruchnahme, wenn die Erfahrung positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl treffen kann (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 8. Mai 2019, Battelle Memorial Institute/EUIPO [HEATCOAT], T-469/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:302, Rn. 19).

15 Folglich fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den maflgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16 Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maflgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin die von der Beschwerdekammer vorgenommene Definition der maflgeblichen Verkehrskreise, die im Kern besagt, dass sich bestimmte der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sowohl an den Allgemeinverbraucher als auch an ein Fachpublikum richten könnten, während sich andere vor allem an Fachkreise richteten, nicht beanstandet; in Anbetracht dessen, dass die Wortbestandteile des in Rede stehenden Zeichens der englischen Sprache entstammen, ist...

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