Mitteilungen im Abl. nº T-174/20 of Tribunal General de la Unión Europea, May 08, 2020

Resolution DateMay 08, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-174/20

Klage, eingereicht am 4. April 2020 - Comune di Stintino/Kommission

(Rechtssache T-174/20)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Comune di Stintino (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Machiavelli)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung

der Anordnung, die in der Mitteilung Ref. Ares(2020)734033-05/02/2020 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Umwelt, Direktion AENV. A - Politik, Koordinierung, LIFE, Governance und Ressourcen, ENV. A.4. - Governance von LIFE, Verwaltung, IT und Dienstleistungen zur Unterstützung von Referatsleitern enthalten ist, mit der die Kürzung der Finanzierung, die dem Comune di Stintino für das Programm „LIFE10 NAT/IT/000244 - ST.e.R.N.A.“ gewährt worden war, beschlossen und die Rückforderung der bereits zu viel gezahlten Beträge verfügt wurde;

der Belastungsanzeige Nr. 3242002652 der Europäischen Kommission vom 24. Februar 2020, mit der vom Comune di Stintino verlangt worden ist, hinsichtlich der Beträge, die infolge der genannten Anordnung nicht geschuldet waren, den Betrag von 447 078,63 Euro als Erstattung zu zahlen;

der Anordnung, die in der Mitteilung Ref. Ares(2019)6551262-23/10/2019 der Europäischen Kommission, Generaldirektion Umwelt, Direktion AENV. A - Politik, Koordinierung, LIFE, Governance und Ressourcen, ENV. A.4. - Governance von LIFE, Verwaltung, IT und Dienstleistungen zur Unterstützung von Referatsleitern enthalten ist, mit der die Höhe der Ausgaben, die in Bezug auf die genannte Finanzierung nicht förderfähig sind, festgelegt und dem Comune di Stintino eine Einspruchsfrist von 30 Tagen gewährt wurde (Dok. Nr.°R3);

jedes bzw. jeder anderen vorausgehenden, nachfolgenden und/oder jedenfalls damit zusammenhängenden Rechtsakts bzw. Anordnung.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf folgende Gründe:

Allgemeiner Aktionsplan: Verstofl gegen wesentliche Formvorschriften, Verstofl gegen die Art. 15 und 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Verstofl gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Begründungsmangel, weil nicht zu verstehen gegeben worden sei, wie der Prozentsatz der angewandten Kürzung bestimmt worden sei.

Allgemeiner Aktionsplan: Verstofl gegen wesentliche Formvorschriften, gegen den Grundsatz der Verhältnismäfligkeit und gegen Art. 5 des Vertrags über die Europäische Union, weil die Kürzung aufler Verhältnis zu den...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT